unerlaubte Vorteile wie Spamming
Das Wort „Spamming" geht auf einen Sketch der Komiker von „Monthy Python" zurück und ist inzwischen Synonym für verschieden Arten unseriösen Geschäftsgebarens.
Unter Spamming versteht man in Internetkreisen das unlautere Ausnutzen von technischen Besonderheiten der Programmiersprache HTML, der Suchmaschinen und vor allem das unverlangte Zusenden von Massen-Emails.
E-Mail-Spamming
ist eine altbekannte Form der Werbung, die es schon seit Jahren auch als Fax-Spamming gibt. Sie besteht darin, den Empfängern, ohne daß diese ihr Einverständnis gegeben hätten, Werbung in Form von E-mails zuzusenden. Gegenüber privaten Empfängern ist diese Methode der Kundenaquisition nach herrschender Auffassung nicht erlaubt und kann gerichtlich untersagt werden. Bei gewerblichen Empfängern genügt es, wenn der Absender von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen kann, diese muß sich aber auf konkrete Anhaltspunkte stützen und kann nicht einfach vermutet werden. Allerdings gibt es auch anderslautende Urteile, die E-Mail Werbung für grundsätzlich zulässig halten, so z.B das LG Kiel (Urteil vom 20. Juni 2000 Az.: 8 S 263/99) oder das AG Dachau (Az.: 3 C 167/01).
Gegen Spam helfen zunächst Spamfilter, rechtlich dagegen vorgehen kann nur, wer den Absender kennt. Dann allerdings stehen die Chancen gut. Allerdings ist Spam naturgemäß erst dann ein echtes Problem, wenn nicht nur eine Mail von einem identifizierbaren Absender eintrifft, sondern täglich die Mailbox von Mails aus der ganzen Welt verstopft wird. Manchmal bleibt den Betroffenen nichts anderes übrig, die Mailadresse zu ändern.
Nach Plänen der EU soll das Spamming außer in Fällen bereits bestehender Geschäftsverbindungen europaweit verboten werden.
Meta-Tags
Meta-Tags sind Bestandteil des HTML-Quellcodes der angezeigten Webseiten. Sie sind im Browser allerdings nicht sichtbar, sondern sollen vor allem den bekannten Suchmaschinen (Fireball, Yahoo, etc.) Informationen über den Inhalt der Seiten geben. Je nach verwendeten Stichwörtern in den Meta-Tags bekommen die Nutzer der Suchmaschinen die entsprechenden Seiten angezeigt. Nur in den seltensten Fällen durchsuchen echte Menschen das Internet, diese Aufgabe wird von Suchprogrammen, den „Spidern" übernommen. Diese Programme lassen sich naturgemäß leichter überlisten, was dazu führt, daß einige Webseitenbetreiber in die Meta-Tags die Markennamen berühmter Unternehmer aufnehmen und damit auch höhere Zugriffszahlen auf ihre Seiten erzielen.
Dieses Verhalten ist unter marken- und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten jedoch unzulässig, wie das OLG München im Verfahren des klägerischen Otto-Versandes (als Inhaber der Marke „Hanseatic") ausführt:
„Die Beklagte hat in ihrem nicht sichtbaren Quellcode für die genannte Internetseite die Bezeichnung "Hanseatic" integriert (sogenannter Metatag). Solches führt dazu, daß bei Eingabe dieser Bezeichnung in Suchmaschinen u.a. auch auf die Internetadresse der Beklagten hingewiesen wird. Die Angabe ist in das der Seite zugrundeliegende HTML-Programm im Bereich der sogenannten "Metatags" zum einen als "TITLE" und zum anderen als "description" integriert. Das HTML-Programm einschließlich der "Metatags" ist für den Benutzer auf dem Bildschirm regelmäßig nicht sichtbar. Der Betrachter sieht am Bildschirm nur das Ergebnis des Programms, nicht aber den Programmtext selbst. Die in das Programm im Bereich der "Metatags" integrierten Daten sind zum Auffinden der Seite bestimmt. Der Internetbenutzer bedient sich im Regelfall einer Suchmaschine, die die im Netz befindlichen Homepages abtastet und die in den "Metatags" angegebenen Begriffe einliest. (...)
(Die Klage) der Klägerin hat Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten. Die Beklagte ist wegen Verletzung des Markenrechts der Klägerin (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zur Unterlassung verpflichtet. (...)
Die in Maschinensprache niedergelegte Bezeichnung ist ebenso verwechselbar wie die in Schriftzeichen sichtbare Bezeichnung. Es genügt die Verwechslungseignung. Die Verwechselbarkeit liegt im übrigen auch in diesem Falle auf der Hand, weil die vom Sucher eingegebene Nennung von der Suchmaschine mit der Webseite der Beklagten zusammengeführt wird und so der Eindruck entsteht, als seien hier Waren der Klägerin erhältlich. Das ist eine Werbung unter Benutzung der Bezeichnung "Hanseatic"." (OLG München, Urteil vom 06.04.2000 Az.: 6 U 4123/99)
Auch eine auf das bloße bürgerliche Namensrecht gestützte Entscheidung erging schon. Das LG Hamburg untersagte dem Verein
Freedom for Links, den Namen des Rechtsanwaltes "Steinhöfel" in seinen Meta-Tags zu führen (Näheres auf den Seiten des Vereins).
Der Webdsigner einer niederländischen Internetapotheke wurde verurteilt, die von ihm in das Internetangebot der Apotheke eingefügten Meta-Tags zu entfernen, die einen markenrechtlich geschützten Medikamentennamen enthielten (LG Frankfurt/M., Urteil vom 10. August 2001 Az.: 3/12 O 96/01, CR 2002, S. 222). Die Klage gegen den Suchmaschinenbetreiber web.de in gleicher Sache, auf deren Ergebnisseiten daraufhin bei Eingabe des Namens vor allem die Seiten der Internetapotheke auftauchten, wurde allerdings abgewiesen. Es sei Suchmaschinenbetreibern nämlich nicht zuzumuten, die große Zahl der existierenden Domains und die darunter aufrufbaren Angebote ständig auf Rechtsverstöße zu kontrollieren (LG Frankfurt/M., Urteil vom 5. September 2001 Az.: 3/12 O 107/01, CR 2002, S. 220).
Eine begrüßenswert differenzierte Betrachtungsweise hat des höchste Zivilgericht Österreichs an den Tag gelegt. In der Entscheidung "Numtec-Interstahl" vertrat es die Auffassung, im entschiedenen Fall gebrauchten die Beklagten die Marke in zulässiger Weise, da es sachliche Gründe für die Nennung gab und im Zusammenhang mit den auf der Seite enthaltenen Informationen beim Nutzer nicht der Eindruck entstehen kann, die angeführte Website sei eine Website des Markeninhabers.
Es sei nämlich
"der Eindruck maßgebend, der bei den beteiligten Verkehrskreisen entsteht, wenn eine bestimmte Website als Treffer aufgeführt wird, nachdem eine Marke oder geschäftliche Bezeichnung in eine Suchmaschine eingegeben wurde. Die beteiligten Verkehrskreise gingen nicht davon aus, nur die Homepage des Kennzeicheninhabers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens genannt zu erhalten, sondern sie hielten es gleichermaßen für möglich, auf der aufgerufenen Seite (nur) Informationen über den Markeninhaber oder seine Produkte zu finden. ... Die Beklagten führen in ihrer Homepage die zahlreichen Patente des Erstbeklagten an und weisen darauf hin, dass und an wen Patente veräußert wurden. Sie nennen dabei auch die Marke, unter der die Erwerberin der Patente ihre Erzeugnisse vertreibt. Dass sie ein berechtigtes Interesse daran haben, potenzielle Kunden darüber zu informieren, welche Erfindungen der Erstbeklagte gemacht hat und dass er auch Erfinder von technischen Vorrichtungen ist, die nunmehr andere Unternehmen nutzen, hat bereits das Rekursgericht erkannt. Entgegen seiner Auffassung muss aber die Zulässigkeit dieser Information dazu führen, auch die Verwendung der Marke der Klägerin als Metatag für zulässig zu erachten." (ÖOGH, Urteil vom 19.12.2000, 4 Ob 308/00y)
Weitere wettbewerbsrechtliche Probleme sind denkbar. Steuerberatern ist es beispielsweise nicht erlaubt, gewerbsmäßige Rechtsberatung anzubieten. Daher sind sie auch nicht berechtigt, einen Begriff wie "Testamentsvollstreckung" in den Meta-Tags zu führen, der Nutzer über Suchmaschinen dann auf die Webseite des Steuerberaters führt (LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2001 Az.: 312 O 145/01).
Wie das LG Düsseldorf entschied, verstößt auch die Verwendung von html-Metatags, die keinen sachlichen Bezug zu den auf der Webseite angebotenen Inhalten aufweisen, gegen §§ 1, 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Website unter anderem Roben für Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte und Protokollführer angeboten und vertrieben. Dabei verwendete der Anbieter auf einer Seite in den Keyword Metatags Begriffe wie "Repetitorium", "ZPO", "Uni", "Urteil", "Entscheidungen", "Leitsatzkartei", "Universitaet" oder "Urteile". Diese stammen zwar aus dem Themenbereich der Juristen, standen aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den angebotenen Roben und den sonstigen Aussagen auf der Site.
Die Nutzung derartiger Begriffe ist nach Ansicht des Landgerichts wettbewerbswidrig unter den Aspekten der Belästigung, des übertriebenen Anlockens und gezielten Abfangens von Kunden sowie der Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die bereitgehaltenen Inhalte. Suchmaschinen, von denen einige die Metatags zur Indexierung einer Website nutzen, stellen nach Ausführungen der Richter die "Straßen" ins Internet dar. Diese dürften, sollen sie nutzbar bleiben, nicht mit überflüssigen, weil nicht zielführenden Informationen wie sachfremden Keywords zugebaut werden (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2002).
Eine neue Art von Spamming, Gerichtsurteile sind noch nicht bekannt, hängt ebenfalls mit den Eigenarten der Suchmaschinenspider zusammen und dem Ziel der Internetanbieter, bei einer Anfrage der Suchenden möglichst gut in der Trefferliste positioniert zu werden.
Der unlauter handelnde Webseitenbetreiber verwendet hier beispielsweise Software, die erkennt, ob ein normaler Nutzer oder ein Spider seine Seite besucht und präsentiert den Suchmaschinen dann eine Seite, die vom Spider als besonders relevant hinsichtlich bestimmter Stichwörter eingestuft wird.
Beliebt ist auch die Methode, mit Hilfe blinder Texte (z.B. weißer Text auf weißem Hintergrund) die Spider zu „füttern". Sie stufen dann die Seite als relevant ein, obwohl die für den Nutzer sichtbare Information mit den eingegebenen Stichwörtern nicht zu tun hat.
Ebenfalls unzulässig ist die Methode, sog. „Linkfarmen" einzurichten, d.h. Seiten, die ausschließlich aus sichtbaren oder unsichtbaren Links zu einer anderen Internetseite bestehen. Da ein Kriterium der Gewichtung innerhalb der Suchmaschinen auch die Anzahl der zu einer Seite führen Links darstellt („popularity links") erreicht der Betreiber damit eine durch den tatsächlichen Geschäftsbetrieb nicht gerechtfertigten Vorteil in der Positionierung.
In den USA wurde ein Webseitenbetreiber verurteilt, den Namen eines Konkurrenten weniger oft auf seiner Seite zu verwenden: Die exzessive Namensnennung hatte zu einen besseren Ranking verholfen.