Mobilfunkanbieter müssen ihre Leistungen nach Treu und Glauben erbringen. Beispiel: Ein Verbraucher hatte von dem Mobilfunkanbieter anlässlich einer Vertragsverlängerung günstig gegen Zuzahlung ein Mobiltelefon erworben, das nach der Werbung des Mobilfunkanbieters auch eine Navigationssoftware umfasste. Als der Verbraucher die Navigationssoftware auf dem neuen Mobiltelefon installierte, startete automatisch eine Aktualisierung des vorhandenen Kartenmaterials über das Internet, die mehrere Stunden dauerte. Weil kein ausdrücklicher Hinweis des Mobilfunkanbieters auf die Kostenfolge erfolgte, baucht der Kunde die Kosten für die Internetnutzung nicht zu zahlen. [Mehr hierzu im Artikel Smartphone und Datentarif als Kostenfalle].
Sehr erfolgreich war auch ein Mobilfunkkunde beim Landgericht Münster. Das Landgericht Münster hat zu Gunsten des Mobilfunkkunden entschieden, dass bei Vertragsabschluss der Provider eine Aufklärungspflicht bei teuren Datentarifen trifft. Im Urteilsfall sollte der Kunde für wenige Stunden Surfen im Internet mit seinem Smartphone rund 1.000 Euro bezahlen. Mit dieser Forderung konnte der Provider beim Landgericht Münster ab nicht duchkommen. Begründung: Das Mobilfunkunternehmen hat Beratungs- und Warnpflichten aus dem Mobilfunkvertrag verletzt. Leitsatz: "Den Ansprüchen des Mobilfunkanbieters aus einem Mobilfunkvertag kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn er bei Vertragsschluss Beratungspflichten im Hinblick auf die Wahl des Tarifs verletzt hat."
Zum Sachverhalt des Urteils LG Münster vom 18.01.2011 - 06 S 93/10: Ein Mobilfunkkunde hatte bei einem Vertragswechsel einen Handyvertrag abgeschlossen.Im Zusammenhang mit diesem Vertragswechsel vermietete Mobilfunkunternehmen dem Kunden zum Preis von monatlich 19,00 € das Handy "SGH i 900", ein Smartphone mit verschiedenen Funktionen und Internet-Zugang. Zusammen mit dem Handy wurde dem Kunden das Navigationsprogramm "Route 66" zur Verfügung gestellt, das für aktualisiertes Kartenmaterial u.ä. Zugriff auf das Internet nimmt. Hinsichtlich der Internet- und WAP-Nutzung wurden dem Kunden von einem Mitarbeiter des Mobilfunkunternehmens verschiedene Alternativen aufgezeigt.
Er konnte zwischen einer konkreten Abrechnung nach dem in Anspruch genommenen Datenvolumen zum Preis von 0,006 € / Kilobyte für Internet-Verbindungen und 0,02 € / Kilobyte für WAP-Verbindungen, einem Datenpaket von monatlich 150 MB zum Preis von 10,00 € und einem unbegrenzten Datenvolumen zum Preis von monatlich 25,00 € wählen. Da der Kunde noch keine Erfahrung mit internetfähigen Smartphones hatte, wählte er auf Anraten des Mitarbeiters des Mobilfunkunternehmens zunächst die volumenabhängige Abrechnung, um nach Erhalt der ersten Rechnungen zu entscheiden, ob sich eines der Paketangebote für ihn lohnt.
Aus der Begründung des Urteils: Die mit der Rechnung geltend gemachten Gebühren sind durch eine Verletzung vorvertraglicher Nebenpflichten seitens des Mobilfunkanbieters entstanden, so dass der Mobilfunkanbieter im gleichen Umfang zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Der Mobilfunkanbieter hat im Rahmen des Vertragsschlusses durch den zuständigen Mitarbeiter, dessen Verhalten er sich gemäß § 278BGB zurechnen lassen muss, vorvertragliche Nebenpflichten verletzt. Er hätte den Beklagten vor Abschluss des Mobilfunkvertrags unter gleichzeitiger Vermietung des Smartphones "SGH i 900" mit dem dazu gehörenden Navigationsprogramm "Route 66" auf die Gefahr erheblicher Kosten durch WAP- und Internetverbindungen und die damit einhergehenden Vorzüge einer Datenflatrate hinweisen müssen. So konnte der Kunde von der Mobilfunkanbieterin die Aufklärung über die Gefahren bei Nutzung des Smartphones "SGH i 900" in Kombination mit einer verbrauchsabhängigen Datenabrechnung erwarten.
Der Kunde wusste hingegen zwar, dass er die abgerufenen Daten nach Volumen bezahlen musste. Auch waren ihm die hierfür vereinbarten Preise bekannt. Nicht zu erkennen und zu erwarten waren für ihn jedoch die möglichen Kostenfolgen durch die Funktionen des gleichzeitig von der Mobilfunkanbieterin angemieteten Handys. Er konnte die von dem Handy heruntergeladenen Datenmengen und die hiermit verbunden Kosten nicht überblicken. Dies gilt insbesondere, weil ihm mit der vereinbarten Abrechnungseinheit von 0,006 € / Kilobyte für Internet-Verbindungen bzw. 0,02 € / Kilobyte für WAP-Verbindungen ein besonders niedriger Preis suggeriert wurde.
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