Titelschutz nach dem Markengesetz

Titelschutz nach dem Markengesetz und Darstellung der Vorteile einer Anzeige im Titelschutzanzeiger bzw. Titelschutz-Journal.
Das Markengesetz (MarkenG) schützt nicht nur eingetragene Marken, sondern auch sogenannte geschäftliche Bezeichnungen. Gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG gehören zu den geschäftlichen Bezeichnungen sowohl die Unternehmenskennzeichen als auch die Werktitel. Gemäß der Definition in § 5 Abs. 2 MarkenG sind Unternehmenszeichen solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden. Hierbei kann es sich auch um Marken handeln, jedoch setzt der Schutz des Unternehmenskennzeichens eben gerade nicht die Eintragung im Markenregister voraus. Geschützt wird die jeweilige Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, die keineswegs mit der Firma des Inhabers des Geschäftsbetriebes (etwa den Namen der GmbH oder des Einzelkaufmannes) identisch sein muß.

Gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG werden aber auch Werktitel geschützt. Dies sind Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Im geschäftlichen Verkehr ist es üblich geworden, für solche Werktitel den sogenannten Titelschutz in Anspruch zu nehmen, indem eine Anzeige im Titelschutzanzeiger oder einer anderen nhierfür vorgesehenen Publikation wie zum Beispiel den Titelschutz-Journal veröffentlicht wird. Diese Anzeige dient dem Zweck, dem Rechtsverkehr die Inanspruchnahme des Titelschutzes bekannt zu machen und durch die Veröffentlichung gleichzeitig den Zeitpunkt öffentlich zu dokumentieren, der für die Priorität der jeweiligen Bezeichnung maßgeblich ist. Denn bei der Kollision zweier Titel oder eines Titels mit einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kommt es maßgeblich auf den zeitlichen Vorrang, die Priorität, an.

Eine Anzeige in einem Titelschutz-Magazin ist außerdem ein kostengünstiges und probates Mittel, um festzustellen, ob Dritte ebenfalls Rechte an der Bezeichnung, für die Titelschutz in Anspruch genommen wird, geltend machen. Denn häufig wird auf eine Anzeige im Titelschutz-Magazin mit Hinweisen oder gar Abmahnungen reagiert und derjenige, der die Anzeige geschaltet hat, stellt auf diese Weise fest, ob die von ihm gewählte Bezeichnung noch frei ist.

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Gegenüber einer sogenannten Markenrecherche oder dem Antrag auf Eintragung einer Marke stellt die Anzeige im "Titelschutz-Magazin" ein vergleichsweise preiswertes und schnelles Instrument dar, um zu prüfen, ob möglicherweise Rechte Dritter tangiert sind. Ein absolut zuverlässiges Mittel ist die Anzeige im Titelschutz-Magazin allerdings nicht, weil keineswegs sichergestellt ist, daß berechtigte Dritte zum einen die Anzeige überhaupt zur Kenntnis nehmen und zum anderen hierauf auch mit einer Abmahnung oder auch nur Information reagieren.

Gleichwohl ist eine Anzeige im "Titelschutz-Magazin" für die Inanspruchnahme von Titelschutz sehr sinnvoll und ratsam. Neuerdings kann der Rechtsverkehr auch das Archiv des "Titelschutzanzeiger" über das Internet zugreifen. Über www.titelschutzanzeiger.de findet man Zugang zum Archiv. Leser dieses Artikels können sofort den vorstehenden Link nutzen und auf das Archiv zugreifen.

Der "Titelschutzanzeiger" ist damit in zweierlei Hinsicht bei der Inanspruchnahme von Titelschutz verwendbar. Zum einen kann das Archiv eingesehen und geprüft werden, ob für eine bestimmte Bezeichnung bereits Titelschutz in Anspruch genommen worden ist. Zum anderen kann jeder selbst durch eine Anzeige im "Titelschutzanzeiger" für die gewählte Bezeichnung Titelschutz in Anspruch nehmen.

Hinzuweisen ist noch darauf, daß die Anzeige in einem Titelschutz-Magazin allein nicht automatisch eine geschützte Rechtsposition verschafft. Denn durch die Anzeige selbst wird nicht darüber entschieden, ob es sich überhaupt um eine schützbare Bezeichnung handelt, genausowenig steht automatisch fest, daß derjenige, der als erster eine Anzeige im Titelschutz-Magazin veröffentlicht, auch die Priorität genießt. Die Anzeige im Titelschutz-Magazin kann daher, wie dargestellt, nur dazu dienen, die Inanspruchnahme des Titelschutzes und den für die Prioritätsfeststellung maßgeblichen Zeitpunkt zu dokumentieren.
Rechtsanwalt Reinhard Mielke

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