Emails - Spamming - unverlangte Werbung

Die bisher vorliegenden Entscheidungen sind uneinheitlich. In der Literatur und jedenfalls anfänglich in der Rechtsprechung zeigte sich der Trend, das Zusenden unverlangter Emailwerbung für unzulässig zu halten. Inzwischen sind hierzu differenzierende und abweichende Entscheidungen ergangen. Nach wie vor ist jedenfalls gewerblichen Adressaten jedoch zu empfehlen, gegen unverlangte Emailwerbung vorzugehen. Im übrigen ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung im Ergebnis auch generell zu einer Unzulässigkeit unverlangter Emailwerbung finden wird.

Für die Anspruchsgrundlage eines Unterlassungsbegehrens ist zwischen privaten Adressaten und gewerblichen zu unterscheiden. Für gewerbliche Adressaten kommt ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht (Landgericht Ellwangen, Urteil vom 27.08.1999, Az 2 KfH O 5/99, veröffentlicht in der Zeitschrift Multimedia und Recht, MMR 99/675; s. http://www.beck.de/mmr). Diese Vorschrift setzt neben einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr auch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Werbendem und Empfänger voraus. Dies liegt nur zwischen Mitbewerbern vor, nicht also z.B. zwischen einem Rechtsanwalt und einem Vermieter von Veranstaltungszubehör; fehlt ein solches Wettbewerbsverhältnis kann aber immer noch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB vorliegen (Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.1998, Az 16 O 320/98, MMR 99/43).

Für private Empfänger kommt ein Unterlassungsanspruch dagegen nach § 823 Abs. 1 BGB etwa wegen einer Verletzung des Rechts am Eigentum oder am allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Betracht. Kritische Stimmen wenden jedoch ein, das Vermögen als solches und eigener Zeitaufwand sei hiernach nicht geschützt. In der Mühe, die unverlangte Emailwerbung auszusortieren, liege aber weder eine Eigentums-, noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (Amtsgericht Kiel, Urteil vom 30.09.1999, Az 110 C 243/99, MMR 00/51; s. auch http://www.afs-rechtsanwälte.de/urteile76.htm). Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes liege vielmehr wie bei verbotener Briefkastenwerbung erst vor, wenn der Briefkasten- bzw. Mailboxbesitzer ein Werbeverbot durch einen entsprechenden Aufkleber am Briefkasten bzw. eine entsprechende Email ausgesprochen habe.

Die Befürworter der Email-Werbung stützen sich in ihrer Argumentation im übrigen (Amtsgericht Kiel, a.a.O.; Landgericht Braunschweig, Urteil vom 11.08.1999, Az 22 O 1683/99, MMR 00/50) auf Art. 10 der Fernabsatzrichtlinie (FARL, RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments vom 20.05.1997), die nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 04.06.2000 verbindlich geworden ist. Nach Art. 10 Abs. 1 FARL besteht ein grundsätzliches Verbot für das Zusenden von unverlangter Werbung nur in Verbindung mit der Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartnern und Faxgeräten. Das Zusenden von Werbung ist also nur auf Wunsch zulässig (sog. "opt-in"-Lösung). Für alle anderen Kommunikationsformen - und das gelte folglich auch für Emails, die in Abs. 1 nicht genannt seien - sei es nach Art. 10 Abs. 2 FARL dem Empfänger zuzumuten, sich die Zusendung zu verbitten (sog. "opt-out-"Lösung). Ob die nationalen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung dieser Richtlinie noch von dieser Vorgabe abweichen dürften, sei höchst zweifelhaft. Der Bundestag demgegenüber hat hier schon keinen Handlungsbedarf gesehen (BT-Drucksache 25/00, S. 69): "Deutsche Gerichte können daher weiterhin daran festhalten, individuelle Werbeanrufe oder Emailwerbung ohne Zustimmung des Verbrauchers als wettbewerbsrechtlich unlauter anzusehen und insofern über die in Art. 10 Abs. 2 FARL vorgesehene »opt-out-«Lösung hinausgehen."

Die Gegner unverlangt zugesandter Email-Werbung halten diese dagegen für eine der Faxwerbung vergleichbare Form; deshalb sei hier die "opt-in-Lösung" nach Art. 10 Abs. 1 FARL anzuwenden. So wie beim Faxempfang Papier verbraucht und die Empfangsfähigkeit des Gerätes beschränkt werde, so werde beim Emailempfang Speicherplatz verbraucht und der Empfänger veranlasst, eine Emailwerbung zu öffnen, um sie zu untersuchen, wodurch zusätzliche Gebühren entstünden.

Es ist zu erwarten, dass das Zusenden unverlangter Emailwerbung generell für unzulässig gehalten werden wird, spätestens im Wege eines zu erlassenden Gesetzes, wenn nicht schon aufgrund der bestehenden Rechtslage. Die Gefahr einer Überlastung der Mailbox bzw. deren Besitzers durch eine Unzahl zugesandter Werbe-Emails ist zu groß. Gegenüber den Kosten, die bei einer Briefwerbung entstehen, sind die Kosten einer Emailwerbung extrem niedrig. Zum Beispiel bietet die NIM Corporation, in Phoenix, USA, Gewerbetreibenden an, "lebenslang" für eine einmalige Zahlung von $ 295.00 Werbe-Emails nach Wunsch an z.B. 30.000.000 (dreißig Millionen) Empfänger monatlich zu verschicken. Mitbewerber müssen mitziehen und jeder Besitzer einer Mailbox wäre veranlasst, etliche Verbote pro Tag per Email zu verschicken. Das ist jedenfalls im Hinblick auf eine entsprechende Anwendung des Art. 10 Abs. 1 FARL nicht zumutbar, wonach unverlangte Werbung im Rahmen der Kommunikation mit Automaten und Faxgeräten unzulässig ist.
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