Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Individualsoftware der Programmhersteller zur Herausgabe des Quellcodes an den Erwerber jedenfalls dann verpflichtet, wenn nicht zugleich ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird. Dieser Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes umfasst nach Auffassung des Landgerichts Köln auch die Herausgabe der darin enthaltenen, vom Softwareunternehmen erstellten "dynamic link libraries" (dll).
Die dll-Dateien enthalten häufig benötigte Programmroutinen in Form einer Bibliothek, auf die verschiedene Programme zugreifen können. Dadurch wird Festplattenkapazität eingespart, da die Routinen nicht in jedem einzelnen Programm enthalten sein müssen. Die dll-Dateien stellen somit einen wichtigen Bestandteil des Quellcodes dar und sind zur Vornahme von Programmänderungen durch Dritte unentbehrlich.
Urteil des LG Köln vom 03.05.2000
20 S 21/99
Computer und Recht 2000, 505
|
|