Quellcode gehört zu Dokumentation bei Individualsoftware
Ein Schmuckhersteller ließ von einem Softwarehaus eine
individuelle Software zur Maschinensteuerung entwickeln. Nach dem
vom Auftraggeber erstellten Pflichtenheft musste das Softwarehaus
"eine komplette Dokumentation mit Schaltbildern und
Beschreibungen liefern, die eine sachgemäße Bedienung und
Wartung ermöglicht". Die weitere Pflege und Wartung des
Programms sollte vereinbarungsgemäß der Besteller selbst
durchführen.
Bei Übergabe des Programms bemängelte der Schmuckhersteller,
dass der Dokumentation der Quellcode des Programms
(unverschlüsselte Programmdateien) nicht beigefügt war. Nachdem
das Softwareunternehmen diesen nach Fristsetzung und
Ablehnungsandrohung nicht herausgab, erhob der Kunde Klage auf
Schadensersatz. Das Landgericht Karlsruhe kam zu dem Ergebnis,
das Softwarehaus habe seine Vertragspflichten nicht erfüllt.
Eine Dokumentation muss so präzise sein, dass die Anlage vom
Personal bedient und - falls erforderlich - von einem
EDV-Fachmann gewartet werden kann. Zur Wartung gehört, da ein
Programmpflegevertrag mit dem Softwarehaus nicht abgeschlossen
wurde, nicht nur die Behebung von Fehlern, sondern auch die
Anpassung an veränderte Bedingungen. Hierzu benötigt der Kunde
den Quellcode des Programms, um die Steuerungsanlage später im
Rahmen einer Erweiterung den veränderten Umständen anpassen zu
können.
Urteil des LG Düsseldorf vom 14.05.1998
11 U 39/96
SW Heft 3/1999, Seite 38
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