Nachweis der Richtigkeit einer Telefonrechnung

Ein Telefondienstunternehmen wie die Deutsche Telekom hat nach Ansicht des Bonner Landgerichtes (Aktenzeichen: 7 O 470/09) eine Fürsorgefunktion gegenüber ihren Kunden. Danach muss sich die Telekom bei auffällig hoben Gebühren-Rechnungen um die Ursache kümmern bzw. den Kunden darüber informieren. Im rechtskräftigen Urteilsfall waren die hohen Telefonkosten durch eine falsche Einstellung eines neu installierten DSL-Routers entstanden, der einen ständigen Zugang zum Internet hatte und im Minutentakt abrechnete. Dies wusste aber die Kundin der Telekom nicht. Die monatlichen Belastungen stiegen plötzlich von rund 40 Euro auf mehr als 1000 Euro.

Nach Ansicht der Richter am LG Bonn hätte der Telekom das "ungewöhnliche Internetnutzungsverhalten" ihres Kunden auffallen müssen. Insoweit muss sich das Telefondienstunternehmen eine Pflichtverletzung zurechnen lassen. Die Telekom wurde daher verurteilt, Kosten in einer Gesamthöhe von rund 5300 Euro an ihre Kundin zurückzuzahlen. Die Kundin brauchte nur die Internet-Flatrate und die normalen Telefonkosten zu zahlen.

Hinweispflicht bei Löschung des Einzelnachweises
In einem Vertrag mit einem privaten Telefondienstunternehmen kreuzte der Kunde im Antragsformular die Wahlmöglichkeit der vollständigen Löschung der aufgezeichneten Daten sofort nach Rechnungsversand an. In der Folgezeit kam es zum Streit über die Berechtigung der in Rechnung gestellten Telefongebühren.

Wählt ein Kunde bei Abschluss des Vertrages die Alternative der vollständigen Löschung seiner personenbezogenen Daten nach der Versendung der Entgeltrechnung, kann das Unternehmen die vom Kunden getätigten Verbindungen nicht mehr konkretisieren und darlegen. Das Telefonunternehmen wird dann von der Verpflichtung zur Vorlage dieser Daten zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der Entgeltrechnung frei. Dies entbindet ein Telekommunikationsunternehmen aber im Streit um die Richtigkeit der Telefonrechnung nicht davon, substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass es über Aufzeichnungsvorrichtungen verfügt, die die Korrektheit der automatischen Gebührenerfassung darlegen.

Dem Telefondienstbetreiber stand im konkreten Fall trotz des Nachweises einer ordnungsgemäß funktionierenden automatischen Gebührenerfassung kein Anspruch aus der bestrittenen Telefonrechnung zu. Nach Auffassung des Landgerichts Ulm hat nämlich der Dienstanbieter den Kunden, der die Wahl zur vollständigen Löschung seiner Verbindungsdaten wünscht, bei Vertragsschluss davor zu warnen, dass ihm im Streitfall Beweisnachteile entstehen können. Da das Telekommunikationsunternehmen diese Hinweispflicht verletzt hatte, musste der Kunde die bestrittene Rechnung nicht bezahlen.

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Urteil des LG Ulm vom 27.01.1999 - 1 S 244/98,ZAP EN-Nr. 285/99, MDR 1999, 472

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