Recht des Urhebers auf Namensnennung

Verzicht kann branchenüblich sein

Regelmäßig will der Schöpfer eines Werkes als dessen Urheber erkennbar werden, weil er nur so einen guten Ruf erwerben kann. Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat ein Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Verbunden ist damit zum einen positiv die Befugnis, sich jederzeit zu seiner Urheberschaft bekennen zu können, als auch negativ, beeinträchtigende Verhaltensweisen Dritter zu untersagen. Ferner steht dem Urheber gemäß § 13 S.2 UrhG das Recht zu, darüber zu befinden, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und wie diese Bezeichnung auszusehen hat. Dieses Recht ist Teil des Urheberpersönlichkeitsrechtes und umfaßt nicht nur die Benennung des Originals sondern auch jedes einzelnen Vervielfältigungsstückes.

Dabei kann bereits das bloße Unterlassen der Nennung des Urhebers bei der Werkverwertung im Einzelfall genügen, um von einer Verletzung sprechen zu können. Die Rechtsprechung entnimmt § 13 UrhG ein umfassendes Recht des Urhebers, grundsätzlich bei jeder Werkverwertung genannt zu werden, dass heißt nicht nur bei körperlichen Verwertungshandlungen, sondern ebenso bei jeder Wiedergabe des Werkes in unkörperlicher Form. So ist zum Beispiel bei Filmen der Urheber in geeigneter Weise im Vor- oder Nachspann zu nennen. Beim Hörfunk dagegen hat die Benennung des Urhebers (eines Hörspieles etwa) verbal zu erfolgen. Voraussetzung für den Anspruch auf Urheberbenennung ist dabei nicht, dass bereits ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Verwertung des Urheberwerkes gegeben ist. Ob eine solche später tatsächlich erfolgt ist insoweit unerheblich. Der Urheber ist nämlich schon dann zu erwähnen, wenn das Werk in den Medien erörtert oder eine Darbietung des Werkes angekündigt wird.

Wie sich aus § 39 Abs. 1 UrhG ergibt, kann das Nennungsrecht des Urhebers zwar vertraglich eingeschränkt werden. Als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechtes kann es jedoch nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz kann sich aber im Einzelfall aus Verkehrs- bzw. Branchenübungen ergeben. So ist es beispielsweise im Bereich des Grafikdesigns durchaus üblich, bei dem Entwurf eines Firmensignets oder eines Briefkopfes keine Urheberangabe am Werk anzubringen. Auch bei Werbeanzeigen und Werbeprospekten ist die Anbringung eines Namens unüblich. In derartigen Fällen dürfte ein Nennungsrecht des Urhebers von vornherein ausgeschlossen sein.

Ob die Nennung aber branchenüblich ist, ist natürlich eine Frage des Einzelfalls und kann generell abstrakt nicht beantwortet werden. Sofern die Branchenüblichkeit im konkreten Fall, etwa bei der Ausgestaltung eines Nutzungsvertrages, in Betracht kommt, ist hinsichtlich ihrer Anerkennung Zurückhaltung geboten. Stets ist nämlich genau zu prüfen, ob in einer bestimmten Branche tatsächlich eine Gepflogenheit zu erkennen ist oder ob es sich nicht vielmehr um eine bloße Unsitte handelt, die als sogenannte Branchenüblichkeit nur das Ungleichgewicht zu Lasten der Urheber zementiert. Dann ist die den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufende Verkehrssitte unbeachtlich.

Im Rahmen von Arbeits- und Dienstverhältnissen kann sich aus deren Art sowie dem Zweck der Veröffentlichung ergeben, dass der Arbeitnehmerurheber bei der Publikation seines Werkes nicht genannt wird. Aber auch hier gilt, dass das Nennungsrecht als Urheberpersönlichkeitsrecht nicht vollständig abbedungen werden kann. So ist es dem Arbeitgeber oder Vorgesetzen zum Beispiel nicht gestattet zu behaupten, das betreffende Werk ist von ihm geschaffen worden. Er kann allenfalls behaupten, dass das Werk bei ihm oder unter seiner Anleitung geschaffen wurde.

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Oliver Merleker, 15.04.2005


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