Die rein konzeptionellen Vorgaben - etwa in kaufmännischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht - sind kein nach dieser Vorschrift geschütztes "Entwurfsmaterial", auch wenn sie für die Erstellung eines funktionstüchtigen Programms unerlässlich sind. Sie können allenfalls als Schriftwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 UrhG Schutz beanspruchen und dann zur Miturheberschaft an dem Gesamtwerk führen.
Urteil des OLG Köln vom 08.04.2005
6 U 194/04
Pressemitteilung des OLG Köln
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