Der Marktzutritt mit einem eigenentwickelten Produkt, das mit einer bereits zuvor auf dem Markt befindlichen Ware verwechselbar ist (hier Designerschreibtisch mit „schwebender Tischplatte“), kann (nur) bei Hinzutreten weiterer Umstände nach der Generalklausel des § 3 UWG unlauter sein. Solche Umstände können sich aus einer vermeidbaren Herkunftstäuschung ergeben. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen.
Urteil des OLG Köln vom 02.09.2005
6 U 221/04
ZAP EN-Nr. 17/2006
|
|