Doch was ist mit Urheberrecht bei Presse-Informationen? Darf jeder per Copy & Paste den Inhalt einer Pressemitteilung übernehmen oder besteht sogar ein Urheberschutz? Einen Hinweis aus der Rechtsprechung gibt das Landgericht Hamburg mit seinem Urteil vom 31.01.2007 - Az. 308 O 793/06. Leitsatz: Die nahezu unveränderte Übernahme von Pressemeldungen ohne Quellenangabe und ohne Genehmigung des Rechte-Inhabers ist urheberrechtswidrig.
Auf mehreren Finanztip-Seiten werden Fragen zum Urheberrecht mit Schwerpunkt aus der Sicht von Website-Betreibern erörtert und mehr Informationen zum Urheberrecht bei Sprachwerken finden Sie auch auf der Website von Telemedicus. Der nachfolgende Inhalt des Artikels ist übrigens eine Presseinformation und stammt von der anwalt.de services AG. Finanztip verlinkt zusätzlich zu den jeweiligen Gesetzesstellen, damit Sie die Rechtsvorschriften bei Bedarf nachlesen können.
Presse-Information der Anwalt.de:
Dass man Texte anderer nicht einfach so ohne Weiteres kopieren darf, sollten mittlerweile die meisten wissen. Aber was ist mit Pressemitteilungen? Es herrscht die weitverbreitete Meinung, dass diese doch extra für die Presse erstellt werden und daher zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmt sind. Das ist jedoch nicht ganz zutreffend.
Geht dagegen das Einverständnis des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung direkt aus der Pressemitteilung oder aus zusätzlichen Angaben hervor, ist keine ausdrückliche Genehmigung mehr einzuholen. Beispielhaft ist hier der Bundesgerichtshof zu nennen, der durch eine Formulierung im Abschnitt „Presse“ auf seiner offiziellen Website die Textübernahme seiner Pressemitteilungen ausdrücklich erlaubt, sofern eine Quellenangabe in bestimmter Form erfolgt. Andere Gerichte dagegen bestehen auf die Einholung der ausdrücklichen Genehmigung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beispielsweise erlaubt die Nutzung für den nicht gewerblichen Bereich. Für die kommerzielle Nutzung benötigt man dagegen die Zustimmung des Gerichts.
Bei Internetportalen, die Pressemitteilungen veröffentlichen, kann das Einverständnis des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung außerdem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein. Findet sich dort jedoch keine solche Formulierung, kann man nicht davon ausgehen, dass die Pressemitteilungen bereits aufgrund ihrer Natur zur Weiterverwendung im öffentlichen Bereich bestimmt sind. Es muss also auch hier die ausdrückliche Genehmigung des Urhebers eingeholt werden. Gleiches gilt für die Übernahme von Texten aus Newslettern oder RSS-Feeds.
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich entweder nach dem durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinn oder danach, welchen Betrag der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er den Urheber zuvor um Erlaubnis gefragt hätte (§ 97 Abs. 2 UrhG). Zudem steht dem Urheber bei Rechtsverletzung ein Beseitigungsanspruch zu. Der Rechteverletzer muss also die besagten Beiträge wieder von seiner Website entfernen.
In der Abmahnung kann der Urheber dem Rechteverletzer auch den Ersatz der entstandenen Abmahnungskosten auferlegen, wobei sich der Betrag für die erstmalige Abmahnung bei nur unerheblichen Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt (§ 97a Abs. 2 UrhG).
Urheberrechtsverletzungen werden auch strafrechtlich verfolgt und gemäß § 106 Abs. 1 UrhG generell mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Handelt es sich um gewerbsmäßige unerlaubte Verwertungen, sind es sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 108a UrhG).
Im Grundsatz muss sich das Zitat auf einzelne Stellen des Werkes beschränken, was im Umkehrschluss bedeutet, dass das Übernehmen von Texten als Ganzes - trotz Angabe des Urhebers - nicht zulässig ist. Ein Zitat sollte in der Regel also nur einen Bruchteil des eigenen Werkes darstellen.
In Ausnahmefällen ist die Übernahme einer längeren Textpassage möglich, wenn dies für den Zweck des Zitats erforderlich ist, die Wortwahl des zitierten Werkes besonders gelungen ist oder sich bei Verwendung von einzelnen zitierten Textstellen Sinnverluste ergeben würden.
Wer denkt, dass sich etwas anderes ergibt, wenn man den Text mit einer abgeänderten Überschrift veröffentlicht, liegt falsch. Es handelt sich trotzdem um eine unzulässige Verwendung. Es liegt sogar zusätzlich noch ein Verstoß gegen das Änderungsverbot aus § 62 UrhG vor.
Hat der Urheber sein Einverständnis zur öffentlichen Wiedergabe erteilt, darf beispielsweise die Überschrift trotzdem nicht ohne Weiteres abgeändert werden. Denn hierfür muss der Verfasser ebenfalls seine ausdrückliche Zustimmung erteilen (§ 39 UrhG).
Der Urheber kann anderen gemäß § 31 UrhG verschiedene Nutzungsrechte einräumen. Hier wird zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht unterschieden, außerdem differenziert man räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkte und unbeschränkte Nutzungsrechte.
Während beim ausschließlichen Nutzungsrecht eine weitere Nutzung in der erlaubten Weise durch andere ausgeschlossen ist, kann ein einfaches Nutzungsrecht durchaus mehreren Personen eingeräumt werden.
Meistens ist der Abmahnung bereits eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die der Abgemahnte unterzeichnen soll. Das sollte man zunächst jedoch auf keinen Fall tun. Ebenfalls sollte man vorerst keine Zahlungen an die abmahnende Kanzlei leisten. Doch das bedeutet nicht, dass man untätig bleiben und die Abmahnung ignorieren kann.
Am besten lässt man die Unterlassungserklärung durch einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen und modifizieren. Denn vorformulierte Unterlassungserklärungen sind in den meisten Fällen zu weit gefasst, enthalten zu hoch angesetzte Vertragsstrafen oder beinhalten zu weitgehende Schuldanerkenntnisse und Zugeständnisse.
Nennt die abmahnende Kanzlei bestimmte Fristen, sollte man diese notieren und innerhalb der gesetzten Frist reagieren. Ansonsten riskiert man eine gerichtliche einstweilige Verfügung, welche wiederum erhebliche Kosten nach sich ziehen kann. Von einer Kontaktaufnahme mit dem abmahnenden Rechtsanwalt ist abzuraten. Der Abgemahnte könnte am Telefon versehentlich, und ohne es zu wissen, Schuldeingeständnisse abgeben.
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