Erklärt ein Softwareanbieter aus diesem Grunde in seinen Lizenzbestimmungen ausdrücklich, dass an der per Download erworbenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte bestehen, so stellt dies eine zulässige Beschränkung der dem Käufer eingeräumten Nutzungsbefugnis dar. Der Erwerber des Programms kann dieses daher nicht an Dritte weiterübertragen. Der so genannte Erschöpfungsgrundsatz, der es dem Hersteller grundsätzlich verbietet, den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter körperlicher Datenträger (Original-CD-ROM) zu untersagen, ist bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, nicht anzuwenden.
Urteil des LG München I vom 15.03.2007
7 O 7061/06
LG München online
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