Google und andere Bildsuchmaschinen dürfen Bilder aus einer Website in ihren Suchergebnissen darstellen, sofern die betreffende Website nicht von den technischen Möglichkeiten Gebrauch macht, um die Abbildungen aus ihrer Website von der Suche und der Wiedergabe durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 diese allgemeine Rechtsauffassung bestätigt. Im Urteil ging es um die Darstellung von Vorschaubildern in der Bildersuchmaschine von Google.Nach dem Urteil kann Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.
In Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil Google dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, kommt in der Regel eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt. So wiesen die BGH-Richter auf die Rechtsprechung des EuGH hin, dass wenn die in Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, der Suchmaschinenbetreiber sich auf die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr berufen kann. Beispiel: Einstellung von Bildern bei eBay. In einem solchen Fall ist für die Haftung die Kenntnis des Suchmaschinenbetreibers von der Rechteverletzung erforderlich.
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