Das Anbieten so genannter Verletzungsstücke verstößt nur dann gegen deutsches Urheberrecht, wenn es sich auf ein Inverkehrbringen im Inland bezieht. Das Oberlandesgericht Hamburg billigte daher die ungewöhnliche Verkaufsaktion. Wird wie hier ein Verkaufsvorgang vollständig und rechtskonform im Ausland abgeschlossen, liegt selbst bei einer Bewerbung gegenüber deutschen Kaufinteressenten keine in Deutschland verfolgbare Urheberrechtsverletzung vor. Ein Verbot derartiger Geschäfte würde einen gegen EU-Recht verstoßenden Eingriff in den freien Warenverkehr bedeuten.
Urteil des OLG Hamburg vom 07.07.2004
5 U 143/03
NJW Heft 4/2005, Seite XII
|
|