Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Anschlussinhaber nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Auch die Verpflichtung, Vorkehrungen zu treffen, damit die Rechtsverletzung verhindert werden kann, muss sich im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen halten. Die Verwendung einer ungesicherten WLAN-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass unbekannte Dritte die Verbindung nutzen. In diesem Fall müssen besondere Vorkehrungen, z.B. durch einen Passwortschutz oder das Ausschalten des Routers während der Abwesenheit, getroffen werden. Ist der Verantwortliche hierzu selbst nicht in der Lage, muss er sich gegebenenfalls auch professioneller, fachkundiger Hilfe bedienen.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 01.02.2007
2/3 O 771/06
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