Eine Prüfungspflicht eines so genannten Host-Providers für fremde Informationen besteht demnach nur, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung hat. Dann kann der Provider vom Urheber in Anspruch genommen werden, wenn er nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung tätig geworden ist.
Urteil des LG Frankenthal vom 16.05.2006
6 O 541/05
JurPC Web-Dok. 115/2006
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