Auskunftspflicht des mithaftenden Plattformbetreibers bei Urheberrechtsverletzung
Der Betreiber einer Internethandelsplattform (hier eBay) haftet nach ständiger Rechtsprechung nur dann für eine von einem Verkäufer begangene Urheberrechtsverletzung, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung hat. In diesem Fall kann er vom Urheber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung der Rechtsverletzung tätig geworden ist.
Des Weiteren steht dem betroffenen Rechteinhaber gegen den Plattformbetreiber ein Auskunftsanspruch gemäß § 101a UrhG zu. Der Betreiber muss dann neben der Namensnennung des Verletzers insbesondere auch Angaben zu Zeitdauer und Umfang (Umsatz) des rechtswidrigen Angebots machen.
Urteil des OLG München vom 21.09.2006
29 U 2119/06
JurPC Web-Dok. 124/2006