Ein Anschlussinhaber, der nicht selbst den Urheberrechtsverstoß begangen hat, kann nur dann vom Urheber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er gegenüber der Person, die als Täter in Betracht kommt, seine Prüfungspflichten verletzt hat.
Innerhalb einer Familie, in der mehrere Personen einen Internetanschluss nutzen, sind Prüfungs- und Überwachungspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen in Abhängigkeit von deren Alter grundsätzlich zu bejahen, wobei eine ständige Überprüfung des Verhaltens der Kinder nicht zumutbar ist. Gegenüber einem volljährigen Kind, das bezüglich Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor den Eltern hat, bedarf es keiner belehrenden Einweisung über die Nutzung des Internets. Eltern können dann auch nicht für ein Fehlverhalten ihrer Kinder in Anspruch genommen werden.
Urteil des LG Mannheim vom 29.09.2006
7 O 76/06
JurPC Web-Dok. 33/2007
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