Urheberrechtlicher Schutz von Webseiten im HTML-Format
Internetseiten werden ganz überwiegend im so genannten HTML-Format (Hyper Text Markup Language) gestaltet. Das Oberlandesgericht Rostock spricht Webseiten, die lediglich auf einer HTML-Datei basieren, die Eigenschaft von Computerprogrammen und damit den entsprechenden urheberrechtlichen Schutz ab. Der HTML-Code allein enthält nämlich keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen, die dazu dient, den Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion zu veranlassen. Vielmehr werden mithilfe der im Internet gebräuchlichen HTML-Codierung die Formatierung der Seite festgelegt und Texte sowie Grafiken sichtbar gemacht. Die HTML-Befehle im Quelltext einer Webseite bewirken daher nur, dass die vorgegebene Bildschirmgestaltung im Internet kommuniziert werden kann.
Unter bestimmten Voraussetzungen zieht das Gericht jedoch einen Schutz von Internetseiten als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Betracht, wenn die sprachliche Gestaltung und Auswahl, die Einteilung sowie Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache in Form der Suchmaschinenoptimierung zu Spitzenpositionen in den Trefferlisten bei der Suche mittels bestimmter plakativer Suchbegriffe führen und damit eine individuelle schöpferische Eigenheit des Internetauftritts geschaffen wird.
Beschluss des OLG Rostock vom 27.06.2007
2 W 12/07
JurPC Web-Dok. 146/2007