Urhebervertragsgesetz

Mit dem Urhebervertragsgesetz werden die Rechte der Urheber und Künstler neu gestärkt.
Ziel des neuen Gesetzes sei es, so die Verfasser des Entwurfs, durchaus teilweise vorliegende Ungleichgewichte zwischen freiberuflichen Urhebern auf der einen Seite und Verwertern auf der anderen Seite auszugleichen.
Urhebern und ausübenden Künstlern soll künftig eine angemessene Vergütung zufließen. Aufgrund der Vielfältigkeit und Unterschiedlichkeit der Nutzungsformen können die beteiligten Kreise dabei die Vergütung in einem verfahrensrechtlichen Ordnungsrahmen selbst bestimmen.

Außerdem wird durch das neue Gesetz auch ein sogenannter Bestseller§ eingeführt für Fälle, in denen das Honorar und der vielleicht erst nach Jahren eintretende Erfolg eines Werkes auseinanderfallen.

Angemessene Vergütung

Die Gesetzesnovelle garantiert zunächst freiberuflichen Urhebern und Künstlern einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Die Verbände der Verwerter und Urheber können sich auf verbindliche Richtwerte bei Vergütungen einigen und dabei gemeinsam aushandeln, was in der jeweiligen Branche üblich und redlich ist.

Sollte es dabei aber nicht zu einer Einigung hinsichtlich der gemeinsamen Vergütungsregeln kommen, so sieht das Gesetz ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor, das mit einem begründeten Schlichtungsspruch endet. Um rechtsverbindlich zu sein, muss er von den betroffenen Parteien angenommen werden. Wird dieser Schlichtungsspruch nicht angenommen soll er aber gleichwohl eine Indizwirkung für die Angemessenheit der Vergütung besitzen.
Das neue Urhebervertragsgesetz räumt Urhebern daneben die Möglichkeit ein, eine angemessene Vergütung ihrer Leistungen notfalls selbst vor Gericht einzuklagen.

Der Anspruch auf angemessene Vergütung ist unverzichtbar und im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtretbar. So soll der Gesetzeszweck, nämlich die dem Urheber zustehende angemessene Vergütung zu sichern auch tatsächlich erreicht werden, ohne dass sich die jeweiligen Verwerter den Vergütungsanspruch abtreten lassen, was den Anspruch für den Urheber entwerten könnte.

Der Bestseller§ regelt eine zusätzliche Vergütung von Urhebern bzw. Künstlern bei unerwartetem Erfolg eines Werkes.
Danach können Urheber, deren Werke höhere Erlöse erreichen als erwartet, an die jeweiligen Verwerter Nachforderungen stellen, bei denen der Bestsellererfolg eingetreten ist. Dabei kann der Urheber seinen möglicherweise bestehenden Anspruch selbst bei demjenigen Verwerter geltend machen, bei dem der "Bestseller" erreicht wurde.
Von Bedeutung ist, dass dieser neue Bestseller§ auch für die Vergangenheit gilt.

Oliver Merleker, 05.03.2002
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