2. Wer sich die geschützte Firmenbezeichnung eines anderen im Internet als "domain name" reservieren läßt, verletzt dessen Namensrecht und ist - unabhängig von einer etwa auch gegebenen Haftung der Vergabestelle - als Störer passiv legitimiert.
3. Ein derartiger Störer kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er einem gegen ihn in Deutschland erlassenen Verbot nur in der Weise nachkommen kann, daß er die beanstandeten "domain names" weltweit nicht benutzt.
(KG, Urteil v. 25.03.1997 - 5 U 659/97; NJW 1997, 3321)
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