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Urteil des
Landgerichts Berlin v. 09.11.2001, Az.: 103 O 149/01; abgedruckt
in CR 2002, 371
Entscheidungsgründe
(Auszug): (...)
der Antragstellerin steht gem. § 14 MarkenG ein
Unterlassungsanspruch zu. Der
Antragsgegner hat unter Verwendung eines Zeichens, das identisch
ist mit der Marke der Antragstellerin, Ware verkauft, die
ebenfalls identisch mit der von der Antragstellerin hergestellten
Ware ist. Dadurch besteht die Gefahr der Verwechslung zwischen
echter Markenware der Antragstellerin und der vom Antragsgegner
angebotenen Piraterieware. Der
Antragsgegner hat im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Der
Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen. Erfasst
wird jede selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende
Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck
kommt. Darunter
fällt nach Auffassung des Gerichts auch der Verkauf von
Privateigentum, jedenfalls dann, wenn er einen gewissen Umfang
annimmt, wie z.B. das Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt. Ähnlich
liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat nicht nur vereinzelt
Waren über das Internet angeboten oder gekauft, sondern mit 39
Transaktionen in einem Zeitraum von fünf Monaten Handel in
einem Umfang getrieben, der den Rahmen dessen übersteigt, was im
privaten Verkehr üblich ist. Er nimmt damit am Erwerbsleben teil,
was seinen Ausdruck auch darin findet, dass er die beiden T-Shirts
jeweils mit Gewinn weiterverkauft hat. (...) Unbehelflich
ist der Einwand des Antragsgegners, er habe nicht gewusst, dass es
sich um Piraterieware gehandelt habe, denn für das Bestehen eines
Unterlassungsanspruchs ist ein Verschulden des Markenverletzers
nicht erforderlich. (...)
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