Die Formulierung "im Cartier-Sil" kann beim Verbraucher den Eindruck erwecken, das angebotene Schmuckstück sei genauso schön oder wertvoll wie das des Edelherstellers. Eine derartige vergleichende Werbung unter Ausnutzung der Wertschätzung des Markennamens eines anderen ist unzulässig. Eine Markenrechtsverletzung verneinte das Gericht hingegen mit der Begründung, dass der eBay-Verkäufer nicht den Eindruck erweckt hätte, es handelte sich bei der von ihm angebotenen Brosche um ein Originalschmuckstück von Cartier.
Urteil des OLG Frankfurt vom 27.07.2004
6 W 80/04
NJW 2004, 3433
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