Die von der Rechtsprechung anerkannten Besonderheiten und Einschränkungen, die hinsichtlich der Prüfungspflichten für Suchmaschinenbetreiber gelten, können auf den Betreiber eines Webkataloges nicht übertragen werden. Entgegen dem Massenbetrieb einer Suchmaschine, bei dem ein Einschreiten des Betreibers erst bei konkreten Hinweisen auf ein gesetzwidriges Verhalten Dritter verlangt werden kann, muss hier der Verantwortliche von sich aus tätig werden.
Urteil des OLG Hamburg vom 09.09.2005
3 U 49/05
JurPC Web-Dok. 43/2006
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