Die Zusendung weiterer E-Mail-Werbung ist unter dem Gesichtspunkt einer bestehenden Geschäftsbeziehung allerdings dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn bei einer ersten Kontaktaufnahme ein Geschäft nicht zustande gekommen ist und die weiteren Mails keinerlei Bezug zur vorherigen Kaufanfrage aufweisen. Nach einer schlichten Kaufanfrage und selbst nach gescheiterten Vertragsverhandlungen muss ein Verbraucher nicht mehr mit Folgewerbung rechnen.
Urteil des AG Charlottenburg vom 10.11.2006
220 C 170/06
JurPC Web-Dok. 37/2007
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