Bereits das einmalige Zusenden einer E-Mail mit werbendem Inhalt kann einen Eingriff in den so genannten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und Schadensersatzansprüche auslösen, wenn die E-Mail-Werbung an einen Rechtsanwalt gerichtet war, der beim Herausfiltern von Werbung wegen der Gefahr, versehentlich wichtige Mandanteninformationen zu löschen, besondere Sorgfalt walten lassen muss.
Behauptet der Versender, der E-Mail-Empfänger habe sich auf der Homepage des Absenders eingeloggt und sein Einverständnis mit E-Mail-Zusendungen erklärt, reicht in diesem Zusammenhang der Hinweis auf eine darauf folgende telefonische Mitteilung von ID und Passwort nicht aus, soweit diese Behauptung nicht im Einzelnen dargelegt wird und der Empfänger dem seinerseits entgegenhält, zum Zeitpunkt der angeblichen Registrierung auf der Homepage des Absenders gar nicht im Büro gewesen zu sein.
Urteil des AG Hamburg vom 20.06.2005
5 C 11/05
JurPC Web-Dok. 160/2005
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