Das Amtsgericht Nienburg hält die für einen Anspruch auf Unterlassung weiterer E-Mail-Werbung erforderliche Wiederholungsgefahr jedoch dann nicht für gegeben, wenn die Werbe-E-Mail zunächst über einen Zeitraum von 6 Wochen unbeanstandet bleibt, danach eine anwaltliche Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an den Mailabsender ergeht und daraufhin unverzüglich die weitere Versendung von Werbe-E-Mails eingestellt wird. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die mit nicht unerheblichen Anwaltsgebühren verbunden ist, ist in einem derartigen Fall nicht erforderlich.
Urteil des AG Nienburg vom 14.04.2004
6 C 735/03 (II)
JurPC Web-Dok. 69/2005
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