Telemedien und Werbemails - Anti-Spam-Gesetz

Werbemails als Spam kennzeichnen
Nach dem neuen Telemediengesetz (TMG) kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden, wenn Werbe-Mails versendet werden und der Versender seiner Informationspflicht bzw. Hinweispflicht nicht genügt. So darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Mail verschleiert oder verheimlicht werden. Eine Werbe-Email muss durch die Informationen in Sender- und Betreffzeile künftig auf den ersten Blick erkennbar sein. Werbemails sind somit eindeutig als Spam (Werbemail) zu kennzeichnen.

Vorratsdatenspeicherung
Das Telemediengesetz (TMG) erlaubt Behörden bei Anbietern gespeicherte Daten auch für die vorbeugende Straftatenbekämpfung abrufen zu können. Diese Bestimmungen sehen vor, dass Internet-Provider und Webseiten-Betreiber auf Anordnung von Polizei, Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst Daten ihrer Nutzer herausrücken müssen. Das Telemediengesetz enthält keine genauen Bestimmungen vor, welche Behörde wann die gespeicherten Daten abrufen darf. Damit ist Unsicherheit für Webseitenbetreiber gewährleistet.

Nutzerdaten durch Dritte anfordern
Diensteanbieter wie Internet Access Provider sind nach dem Telemediengesetz verpflichtet, im Einzelfall Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum zu erteilen. Da das Telemediengesetz nicht genau definiert, wer den Zugriff auf IP-Adressen und anderen gespeicherten Daten ggf. haben soll, ist denkbar, dass eine hohe Zahl von Unternehmen oder Privatpersonen die Nutzerdaten anfordern darf, sofern dies "zur Durchsetzung ihrer Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist". Ein typisches Beispiel sind Musikverlage, die gegen Raubkopierer vorgehen wollen.

Blogger und Websitebetreiber
Welche Auswirkungen das Telemediengesetz für Blogger und (private) Websitebetreiber haben, werden die Praxis und Richter entscheiden. Schon die Frage, ob Blogger wie Journalisten anzusehen sind, stellt sich für den Betrieber einer Blog-Website. Websites, die "nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken" dienen, müssen ein Impressum auf der Website enthalten.

Handelt es sich bei der Website um ein "journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot", sind zusätzliche Sorgfaltspflichten und Informationspflichten zu erfüllen. Dazu gehört auch, Beiträge und Eintragungen auf der Webseite auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Werbung und redaktioneller Inhalt darf nicht vermischt werden.

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Wann ist eine Website "journalistisch-redaktionell" gestaltet? Fallen hierunter ggf. auch private Blogs? Ein mögliches Indiz kann im gewerblichen Charakter einer Website begründet sein. Dazu reicht ggf. schon aus, wenn der Websitebetreiber das Google-Adsense-Programm oder Banner von Affiliate-Programmen auf der eigenen Website einblendet.

zuständig für Verfolgung von Werbespam
Eine Werbemail muss durch Hinweis in der Betreffzeile auf den ersten Blick als Werbespam erkennbar sein. Trotz der Androhung von bis zu 50.000 Euro Bußgeld, ist nicht damit zurechnen, dass der Werbespam aufgrund der neuen Anti-Spam-Bestimmungen deutlich abnehmen wird. Weit über die Hälfte der Spams stammen aus dem Ausland. Zuständig für die angezeigten Ordnungswidrigkeiten sollen lokale Behörden sein. Wie sollen diese Behörden tägliche Tausende von Werbespams verfolgen?

Umfang Telemediengesetz
Das Telemediengesetz (TMG) ist am 18. Januar vom Bundestag beschlossen worden. Das Telemediengesetz ist der Kern des ElGVG (Elektronischer Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungs-Gesetz ElGVG). Diese Name deutet schon an, dass damit die bisher im Bundesrecht und Landesrecht geregelten Vorschriften zusammengeführt werden. Die Tele- und Mediendienste werden unter dem Begriff "Telemedien" zusammengefasst. Im neuen Telemediengesetz werden die bisherigen Regelungen des Teledienste- und Teledienstedatenschutzgesetzes zusammengeführt. Damit wird letztlich auch der bislang geltende Mediendienste-Staatsvertrag aufgehoben.
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations - und Kommunikationsdienste (Elektronischer Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungs-Gesetz ElGVG)

Fazit
Im Telemediengesetz werden die wirtschaftsbezogenen Regelungen für Tele- und Mediendienste zusammengeführt. Viele wichtige Fragen, so zum Beispiel bei der Haftung von Nutzereintragungen, Links oder Suchmaschinenbetreiber bleiben jedoch weiterhin offen. Die Bundesregierung will auch die Prüfung der entsprechenden EU-Richtlinie abwarten. Der Gesetzesbeschluss muss nun dem Bundesrat zugeleitet werden. Mal sehen ob die Länder dieser Regelung zustimmen werde, oder ob sie noch Änderungen durchsetzen.

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