Belehrungspflicht zu Rückgaberecht und Wertersatz

Bitte folgen Sie für die aktuellen Informationen zum Recht bei Online-Auktionen und dem Versandhandelskauf den folgenden Links: Verbraucherschutz bei Bestellung per Katalog und Onlinekauf und Widerrufsrecht und Widerrufsfrist bei Internet-Auktionen und Widerruf bei Online-Bestellungen.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 die Belehrungsklausel zur Wertersatzpflicht bei Rückgabe in über die Plattform eBay geschlossenen Verträgen für unwirksam erklärt.Insgesamt hat sich der BGH in seinem Urteil zu 3 Klauseln geäußert.

Problem: Fristbeginn unklar - Die erste Klausel lautete:
[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."

Nach Auffassung der Bundesrichter ist diese Klausel unwirksam, da sie keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist enthält und daher nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB und § 356 Abs. 2 BGB und § 355 Abs. 2 BGB) genügt. Die formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Nach dem Gesetz beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist.

  Kredite Vergleichen


Die zweite Klausel lautete:
Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen

Der Bundesgerichtshof hat keine Einwendungen gegen diese Klausel. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen und ist daher wirksam. Der Onlinehändler ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich.

Problem: Hinweis auf Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB fehlt - Die dritte Klausel lautet:
[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist."

Diese formularmäßig verwendete Klausel haben die Richter jedoch beanstandet und sie ist im konkreten Fall daher unwirksam. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Danach hat der Käufer im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten.

Voraussetzung: Der Käufer wird spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen, soweit die Möglichkeit sie zu vermeiden. Das ist im konkreten Fall nicht geschehen. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Wertersatz bei Rücksendung der Ware
Die Rücksendung der Ware ist nicht immer im einwandfreiem Zustand möglich, weil sie entweder leicht beschädigt oder schon benutzt wurde. Aus diesem Grund möchten die Händler gern einen Wertersatz vom Kunden verlangen. Beim Wertersatz gibt der Verbraucher im Falle des Widerrufes ein gekauftes Produkt zurück. Wenn er dies benutzt, verbraucht oder beschädigt oder sonstige Nutzungen aus dem Produkt gezogen hat, kann es die Verpflichtung geben, dass er diese Schäden oder Nutzungen dem Onlinehändler ersetzen muss.

Die Richter haben entschieden, dass ein Verbraucher einen Wertersatz nur dann zu leisten hat, wenn er "spätestens bei Vertragsschluss in Textform" auf diese drohende Belastung sowie auf "eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden". Zumindest bei neuen Kunden kennen die Händler den Kunden noch gar nicht. Sie müssten daher ggf. in der Online-Bestellung einen Zwischenschritt für den Hinweis vor Vertragsschluss einbauen. Eine Lösung könnte ggf. in der Zusendung einer Mail mit dem Hinweis in Textform und einem gesonderten Password für die Fortsetzung des Bestellaktes liegen.

Nach den Ausführungen der Richter am BGH kann sonst ein Online-Käufer ein Produkt innerhalb der Widerrufsfrist von 4 Wochen wieder zurückschicken. Bei sachgemäßem Gebrauch (zum Beispiel eines DVD-Players) kommt ein Wertersatz dann nicht in Betracht. Ausnahme: Missbrauch des Verbraucherrechtes. Nach der Darstellung eines BGH-Sprecher ist zum Beispiel das zwischenzeitige Tragen von gekauften Schuhen sicherlich nicht als Missbrauch anzusehen.

Im Urteilsfall ist der Kläger der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet.

Stellungnahme von ebay zur Widerrufsbelehrung
Das Problem der Klausel zum Wertersatz hat sich weitgehend erledigt, weil seit dem 11. Juni 2010 nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie neue Vorschriften über das Widerrufsrecht und Rückgaberecht (z.B. Änderungen zur Widerrufsbelehrung) gelten. Danach wird eine Belehrung, die unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgt, mit einer Belehrung vor Vertragsschluss gleichgestellt.

Den Händlern droht aber auch aus einer anderen Ecke Ungemach. So kann die rein deutsche Frage, ob ein "Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" beim Onlinekauf durchgesetzt werden kann, vielleicht vom Europäischen Gerichtshof durchkreuzt werden. Ein kleiner Vorlagebeschluss des Amtsgerichtes Lahr kann zur Folge haben, dass Internethändler im Falle des Widerrufes ohne Wenn und Aber gar keinen Wertersatz mehr geltend machen können. Mehr hierzu bei Channelpartner und insbesondere internetrecht-rostock.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps