Für die Feststellung der Gerichtszuständigkeit soll es vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich sein, dass zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit darauf abgestellt wird, ob sich die Verletzungshandlung, das heißt die Internetseite mit dem rechtsverletzenden Inhalt, im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen. Zwar kann auch dies zu einer Vervielfältigung der Gerichtsstände führen. Eine Beschränkung erfolgt jedoch dadurch, dass allein die technische Abrufbarkeit der Internetseite, die die Rechtsverletzung enthält, nicht zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit ausreicht.
Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2007
1 S 32/07
JurPC Web-Dok. 157/2007
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