Wettbewerbsverstoß bei fehlendem Hinweis auf Widerrufsrecht

Bitte folgen Sie für die aktuellen Informationen zum Recht bei Online-Auktionen und dem Versandhandelskauf den folgenden Links: Verbraucherschutz bei Bestellung per Katalog und Onlinekauf und Widerrufsrecht und Widerrufsfrist bei Internet-Auktionen und Widerruf bei Online-Bestellungen. Der nachstehende Text ist ein Archivbeitrag, der nicht mehr aktualisiert wird und daher auch nicht mehr Bestandteil der Finanztipp-Textsuche ist. Der Inhalt ist daher sicherlich in manchen Punkten veraltet und sollte nur mit dieser Einschränkung gelesen werden.


Das Landgericht Berlin und das Landgericht München haben in Beschlüssen im August bzw. November 2000 entschieden, daß bei einem Angebot von Waren und Dienstleistungen über das Internet der fehlende Hinweis auf das gesetzliche Widerrufsrecht des Kunden einen Wettbewerbsverstoß darstelle. Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist zwingend vorgeschrieben, der Verzicht darauf stellt einen sogenannten Vorsprung durch Rechtsbruch dar, der gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrig ist. Mitbewerber aber auch Verbraucherschutzverbände können deshalb dem Gewerbetreibenden, der auf die Belehrung über das Widerrufsrecht verzichtet, mit Erfolg abmahnen und auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Wir empfehlen deshalb dringend, auf das Widerufsrecht hinzuweisen und die eigenen AGB zu überprüfen, soweit ein Vertrieb der eigenen Waren und Dienstleistungen über das Internet erfolgt.
Reinhard Mielke, 29.05.2001

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