Wann bin ich für Links verantwortlich?

Diese Problematik berührt eine Vielzahl von Rechtsgebieten. So kann das Setzen eines Links strafbar sein. Auch zivilrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche (v.a. aus zurechenbaren Persönlichkeitsverletzungen) sind von der Frage der Verantwortlichkeit abhängig. Ebenfalls können durch das bloße Setzen eines Links Urheberrechte verletzt werden und markenrechtliche, namensrechtliche und wettbewerbsrechtliche Verstöße begangen werden.

Trotz erster Urteile (LG Hamburg und AG Berlin-Tiergarten) ist die Rechtslage noch nicht ausreichend geklärt, wann der Homepagebesitzer für einen gesetzten Link rechtlich verantwortlich ist. Vorgenannte Urteile führten zwar zu gerechten Ergebnissen, es fehlte jedoch eine Auseinandersetzung mit § 5 Teledienstgesetz (TDG)

    § 5 Verantwortlichkeit

    I. Dienstanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

    II. Dienstanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

    III. Dienstanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.

Teilweise wird angenommen, daß die Verantwortlichkeit anhand des Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) zu beurteilen ist. Der MDStV ist anwendbar, wenn es sich bei den Internetdiensten um Rundfunk handelt. Richtig ist es jedoch, das TDG anzuwenden, da es sich hier um Telekommunikationsdienstleistungen handelt, wobei letztlich dieser Streit offenbleiben kann, da in beiden Regelungswerken die Verantwortlichkeit inhaltsgleich geregelt wurde. Zwar erscheint bei wirklichem Verständnis und unbefangener Betrachtung § 5 TDG nur für Zugangsvermittler (Accessprovider) und andere Provider (Host-Service-Provider) zu gelten, nach der Zielsetzung des TDG sollte jedoch umfassend Rechtsklarheit für die Verantwortlichkeit für eigene und fremde Inhalte geschaffen werden. Deshalb ist § 5 TDG über den unmittelbaren Wortlaut hinaus auch für den Anbieter von Weblinks gültig.

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Welche Regelung des § 5 TDG nun im einzelnen gelten soll ist unklar. Hierbei werden alle denkbaren Variationen vertreten.

Teilweise werden Links pauschal als Zugangsvermittlung im Sinne des Absatzes 3 angesehen. Danach wäre eine Verantwortlichkeit quasi nie gegeben. Diese Ansicht ist jedoch mit dem Begriff der Zugangsvermittlung nicht zu vereinbaren; denn nach der Begründung zum TDG sollte Zugangsvermittler nur derjenige sein, der lediglich den Weg zu den Inhalten öffnet, ohne auf sie Einfluß nehmen zu können. Dabei ist nur der technische Aspekt gemeint, das heißt lediglich die Übermittlung von Signalen. Absatz 3 betrifft somit nur Anbieter rein technischer Telekommunikationsdienstleistungen, die auf den Inhalt der übertragenen Daten keinen Einfluß nehmen und sich mit diesen nicht identifizierten. Ein Homepagebesitzer verschafft aber mit Setzen eines Links nicht lediglich nur den technischen Zugang zu einer Seite, sondern trifft auch gezielt eine inhaltliche Auswahl.

Nach anderer Meinung ist der Linksetzer stets nach Absatz 1 TDG verantwortlich. Dies führt zu einer Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Gesetzen (wer eine Gefahrenquelle kontrolliert, von der Rechtsverletzungen ausgehen können, der haftet). Begründet wird dies damit, daß der Link kein Zufallsprodukt sei, sondern der Verweisende diesen willentlich und gezielt in die Gestaltung seiner WWW-Seite einbeziehe und sich so den hinter dem Link stehenden Inhalt selbst inhaltlich oder technisch aneignet. Zwar mag ein Link eigenverantwortlich gesetzt sein, jedoch ist eine prinzipielle Gleichstellung mit selbst gestalteten Inhalten - gerade im Hinblick auf den Sinn und Zweck des TDG, eine Entwicklung des Internets nicht zu behindern - nicht tragbar.

Daneben sind Ansichten verbreitet, nach denen am jeweiligen Charakter des konkreten Links zu differenzieren ist. Dabei soll vor allem entscheidend sein, inwieweit der Verweisende den Link in sein eigenes Angebot einbettet und inwieweit der Link aus dem Kontext des fremden Angebots herausgerissen wird. Hier sind jedoch rechtssichere Abgrenzungen kaum möglich.

Am besten vermag folgende Ansicht zu überzeugen, die auch zu den wohl gerechtesten Ergebnissen führt und am ehesten eine Rechtsunsicherheit erzeugt: Danach ist der Verweis durch Link ein Bereithalten von Inhalten im Sinne von § 5 I,II. Handelt es sich um selbst entworfene Seiten, so handelt es sich um eigene Inhalte iSv § 5 Abs. 1 TDG, für die der Homepagebesitzer voll verantwortlich ist. Dies ist auch recht und billig, da er Inhalte selbst erstellt hat. Handelt es sich dagegen um einen Link auf eine fremde Homepage, so hält der Verweisende fremde Inhalte zur Nutzung bereit. Für diese ist er nach § 5 Abs. 2 TDG nur dann verantwortlich, wenn er die Inhalte kennt und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Erlangt der Verweisende somit Kenntnis, daß er auf rechtswidrige Inhalte verweist, so hat er unverzüglich den Link zu löschen.


Quelle: Bettinger/Freytag, Computer und Recht 1998, Heft 9, Seite 545 ff

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