Gegendarstellung im Internet
LG Düsseldorf, Beschluß v. 29.4.98, AZ 12 O 132/98
Der Fall:
A unterhält eine Homepage im WWW. Die dort veröffentlichten Texte verärgern B, da si ihn betreffen und seiner Meinung nach nicht der Wahrheit entsprechen. B meint deshalb, er könne wegen der auf der Homepage veröffentlichten Tatsachenbehauptungen eine Gegendarstellung verlangen wie es bei Printmedien üblich ist.
Die Entscheidung:
Nach Ansicht des Gerichts besteht kein Gegendarstellungsanspruch des B.
Es besteht diesbezüglich keine gesetzliche Grundlage. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 10 I i.V.m. § 6 II MDStV. Zwar handelt es sich bei einer Homepage um einen Mediendienst i.S.d. § 2 II Nr.4 MDStV, da Text, Ton oder Bilddarbietungen übermittelt werden, jedoch handelt es sich bei A nicht um einen Anbieter i.S.d. § 6 II MDStV, gegen den allein ein Anspruch auf Gegendarstellung gem. § 10 I MDStV bestehen kann. Solche Anbieter i.S.d. dieses Gesetzes sind Personen, die Mediendienste zur Nutzung bereitstellen, oder den Zugang zur Nutzung vermitteln (§ 3 I MDStV). § 6 II MDStV betrifft aber einschränkend nur Anbieter von journalistisch redaktionell gestalteten Angeboten, in denen Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild oder in periodischer Folge Texte verarbeitet werden. Auf der Homepage des A werden jedoch keine Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wiedergegeben. Auch werden über sie nicht in periodischer Folge Texte verarbeitet.
Gegen eine Anwendung des Gegendarstellungsrechts spricht insbesondere sein Sinn und Zweck als Gegengewicht zu der verfassungsrechtlich verbürgten Medienfreiheit. Dem in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten soll die Möglichkeit gegeben werden, mit gleichen Mitteln und mit dem selben Publizitätsgrad die ihn betreffende Darstellung zu vervollständigen. Ursprung dieses Rechts ist die Ungleichheit hinsichtlich des Publizitätsgrades von Mitteilungen zwischen einer Privatperson und eines Presseorgans.
Durch das Einstellen des Textes in die Homepage des A wurde zwar der Text einem größeren Publikum zugänglich gemacht, dennoch ergibt sich allein daraus kein Publizitätsgrad, der mit dem einer von Massenpublikum genutzten Informationsquelle, die regelmäßig neue Informationen liefert, vergleichbar wäre.
Die Beschränkung auf periodisch verbreitete Texte ergibt sich daraus, daß ihre Ersteller durch die regelmäßige Verbreitung einen besonderen Einfluß auf die öffentliche Meinungsbildung haben, der ein Recht auf Gegendarstellung rechtfertigen würde.
Die Homepage des A schafft kein derartiges Informationsforum, das einem periodisch erscheinenden Mediums gleichkäme. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Homepage jederzeit durch A erneuert werden kann. Somit würde die Einschränkung des § 6 II MDStV umgangen werden (s.o.). Den Beweis, daß die Homepage des A periodisch überarbeitet wird, hat der B hier nicht angetreten. Er bringt lediglich vor, daß sie einmal erneuert wurde, was jedoch nicht ausreichend ist.
Da der Inhalt der Homepage ausschließlich elektronisch und nicht zugleich in Papierform verbreitet wird, ist ein Gegendarstellungsanspruch auch nicht aus § 11 I PresseG gegeben.
Konsequenzen:
Auch wenn wie hier bei derartigen Web-Sites kein Gegendarstellungsrecht durchsetzbar ist, sollte dem Urheber einer solchen Seite stets bewußt sein, daß durch bestimmte Inhalte dennoch andere gesetzliche Vorschriften verletzt sein könnten. Zu denken wäre dann z.B. an Schadensersatzansprüche wegen Rufschädigung, Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, usw. Es gilt also insbesondere, die Grenzen der Meinungsfreiheit zu beachten.
Fundstelle: Computer und Recht 1998, 431f.
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