Das Internet eignet sich in gleicher Weise wie herkömmliche Medien dazu, Vertragsbeziehungen zu knüpfen. Dennoch ergeben sich einige Besonderheiten, wie z.B. die eindeutige Bestimmung des Absenders einer e-mail, was insbesondere zu Beweiszwecken nötig ist.
Signaturgesetz
Zwar hat der Gesetzgeber durch das am 1.August 1997 erlassene Signaturgesetz schon Rahmenbedingungen für den vertragsrechtlich abgesicherten elektronischen Geschäftsverkehr geschaffen, jedoch bietet das Gesetz vor allem technische Vorschriften zur Regelung der zertifizierten digitalen Signatur. Es bleibt jedoch offen, ob und in welchem Umfang ein elektronisches Dokument im beweisrechtlichen Sinne einer Urkunde gleichgestellt wird.
Die e-mail alleine genügt noch nicht den strengen Anforderungen zum Nachweis darüber, ob die Parteien die in ihr enthaltenen Vereinbarungen tatsächlich getroffen haben. Somit wird die Zurückhaltung deutlich, die gegenüber den leicht fälschbaren elektronischen Dokumenten besteht.
Rechtliche Absicherung
Für Anbieter im Internet besteht aber dringend Handlungsbedarf, in rechtlich verbindlicher Weise die vertraglichen Beziehungen zum Kunden zu regeln.
Entscheidende Frage für den Internet-Anbieter ist deswegen zunächst, ob er beim Vertragsschluß im Internet wirksam AGB mit seinem Kunden vereinbaren kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) liegen dann nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien "im einzelnen ausgehandelt" wurden. Da bei Online-Bestellungen regelmäßig nicht individuell zwischen den Parteien ausgehandelte Vertragsbedingungen vorliegen, sondern vielmehr vorformulierte Bedingungen Anwendung finden dürften, ist das Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) uneingeschränkt anwendbar.
Einbeziehung in Vertrag
Weiterhin aber müssen die AGB wirksam in den Vertrag eingebunden werden, damit sich der Anbieter auch auf sie berufen kann. Dies wirft vor allem im Internet spezifische Probleme auf.
AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter beim Abschluß des Vertrages ausdrücklich auf die AGB hingewiesen hat. Ausreichend ist auch ein "deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsabschlusses". Die Rechtsprechung sieht dieses Erfordernis gewahrt, wenn denn der Anbieter darauf hinweist, daß der Vertrag nur unter Einbeziehung der AGB zustande kommt und er den Text der AGB in elektronischer Form bereithält.
Eine weitere Anforderung besteht darin, daß dem Kunden die Möglichkeit gegeben sein muß, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu erlangen. Die Rechtsprechung verlangt hier, daß es einem durchschnittlichen Kunden möglich sein muß, die Bestimmungen sowohl visuell (Schriftgröße, Übersichtlichkeit, Schriftbild und Kontrast) wahrzunehmen als auch in einer ihm zugänglichen Sprache zu verstehen. Beides ist im Internet nicht unproblematisch.
Bzgl. der visuellen Wahrnehmbarkeit bereitet dies besonders hinsichtlich der Bildschirmauflösung und Informationsdichte Schwierigkeiten. Da die Rechtsprechung hierzu noch keine geeigneten Kriterien bestimmt hat, wird es im Einzelfall darauf ankommen, ob der Nutzer ohne erhebliche Anstrengung bei normalem Bildschirmabstand den Inhalt lesen und zur Kenntnis nehmen kann.
Was die sprachliche Regelung anbelangt, so ist zu differenzieren. Will der Verbraucher mit einem inländischen Anbieter einen Vertrag abschließen, so müssen die AGB auch in deutscher Sprache abgefaßt sein. Sind diese in einer anderen Sprache, bspw. Englisch, formuliert, so richtet sich die wirksame Einbeziehung danach, ob der Verbraucher mit einer englischen Fassung hat rechnen müssen.
Soll hingegen ein Vertrag mit einem ausländischen, fremdsprachigen Anbieter abgeschlossen werden, so bedarf es zur ihrer wirksamen Einbeziehungen trotzdem AGB in deutscher Sprache, wenn sich der Anbieter gezielt an deutsche Kunden wendet und diese bewußt im deutschen Markt bewirbt.
Schließlich ist es nötig, daß der Kunde mit den AGB und ihrer Einbeziehung in den Vertrag einverstanden ist. Dieses Einverständnis muß nicht ausdrücklich durch den Kunden erklärt werden, es kann auch stillschweigend zum Ausdruck gebracht werden.
Konsequenzen für Internet-Angebote
Der Kunde muß unmißverständlich darauf aufmerksam gemacht werden, daß ein Vertrag nur unter Einbeziehung der betreffenden AGB zustande kommt. Bei einfachen WWW-Angeboten genügt ein Button zur Bestätigung, bei Seiten, die auf andere Anbieter verweisen muß der Kunde Klarheit gewinnen, mit wem er den Vertrag schließt und welche AGB einbezogen werden. Zweifel darüber gehen zu Lasten desjenigen, der die AGB gegenüber dem Kunden vereinbaren will.
Die AGB sollten dergestalt anschaulich gemacht werden, daß der Kunde die wesentlichen Bestimmungen schnell zur Kenntnis nehmen kann. Dies ist wohl dann nicht der Fall, wenn erst mehrfach durch den Bildschirm gescrollt werden muß. Dann könnte möglicherweise die Möglichkeit der Kenntnisnahme unzumutbar sein (s.o.).
Schließlich empfiehlt es sich, den Kunden zur einer ausdrücklichen Bestätigung der AGB aufzuforden. Kommt er dem nicht nach, sollte ein Vertragsabschluß technisch ausgeschlossen werden.