Anwaltsgästebuch
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20. Mai 1998 - 3 O 1435/98
Der Fall:
A ist niedergelassener Rechtsanwalt und unterhält im WWW eine Homepage mit Gästebuch. Dort können sich Dritte sowohl selber eintragen als auch andere Eintragungen lesen. B, ebenfalls Rechtsanwalt, trägt vor, daß ein derartiges Gästebuch keiner sachlich auf die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes gerichteten Information diene, sondern vielmehr den Zweck habe, Kunden zu werben sowie Adressen zu sammeln, also eindeutig kommerzielles Vorgehen darstelle.
B erwirkte eine einstweilige Verfügung, die dem A untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes im Internet in Verbindung mit der Präsentation seiner Person als Rechtsanwalt und seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ein Gästebuch zu führen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Widerspruch des A. Es erfolge durch das Gästebuch keine Werbung, vielmehr sei es Kommunikationsmittel wie Brief, Telefon oder Fax.
Die Entscheidung:
Die einstweilige Verfügung ist zurecht ergangen.
Das Vorhalten eines Gästebuchs schafft A die Gefahr einer unsachlichen und mit der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht mehr zu vereinbarenden Werbung für seine Tätigkeit. Nach der BRAO sind der Werbung eines Rechtsanwalts sehr enge Grenzen gesetzt. Durch Verstoß gegen die Regeln der standesgemäßen Werbung verhält sich A deshalb wettbewerbswidrig.
B ist als unmittelbar Verletzter klageberechtigt. Beide Kanzleien liegen im gleichen Ballungsgebiet, mit der Folge, daß eine unlautere Werbung des A zum Abzug und Abwandern von Mandanten des B führen kann.
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist, § 43b BRAO.
Durch das Anbieten eines Gästebuchs auf seiner Homepage schafft A die konkrete Gefahr einer unsachlichen Werbung für seine Tätigkeit als Rechsanwalt. Abzustellen ist auf die eigentliche Bedeutung eines Gästebuchs, nach der ein Gast seine Meinung über den Gastgeber und/oder dessen Leistung in diesem Buch niederlegen kann. Es ist davon auszugehen, daß auch in einem Gästebuch auf einer Homepage des Rechtsanwaltes jedenfalls ein deutlicher Teil der Besucher dieser Seite Positives über den diese Homepage unterhaltenden Rechtsanwalt niederlegen wird.
Ferner ist es dem A nicht möglich, den Inhalt des Gästebuchs zu beeinflussen, da nicht davon auszugehen ist, daß A rund um die Uhr jegliche Einträge in sein Gästebuch überwacht.
Somit liegt die Begehungsgefahr einer unsachlichen Werbung - in Form von subjektiven Belobigungen des A und von dessen Leistungen - nahe und auf der Hand. Die Präsentation derartiger Belobigungen auf der eigenen Homepage durch einen RA stellt eine unzulässige Werbung dar.
Konsequenzen:
Die Darstellung eines Rechtsanwaltes auf seiner Homepage hat sich also weiterhin auf die rein sachliche Unterrichtung über seine berufliche Tätigkeit zu beschränken. Ein Gästebuch überschreitet diese Grenze jedoch.
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