Der Fall:
Die Entscheidung:
zu 1)
Die A muß grundsätzlich bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung im Markenrecht gegen B durch Beweismittel glaubhaft machen, daß der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch schnellstmöglich durchgesetzt werden muß. Dies hat sie nicht getan.
Jedoch ist im Recht des unlauteren Wettbewerbs ein solcher Nachweis nicht nötig (§ 25UWG). Hier wird die Dringlichkeit widerlegbar vermutet. Dies ist deshalb so, da gerade bei Wettbewerbssachen regelmäßig rasch Vor- und Nachteile entstehen, die nachträglich oft schwer festzustellen und auszugleichen sind.
Das Gericht sieht bei Markenstreitigkeiten eine vergleichbare Lage. Auch bei einer Markenbenutzung und vorliegend einer Domain-Benutzung können hohe Schäden entstehen, welche die A in nachträglich nicht mehr nachweisbarer und wiedergutzumachender Weise benachteiligen können, so daß eine entsprechende Anwendung des § 25UWG bejaht wird.
Diese Dringlichkeitsvermutung kann aber widerlegt werden. Dies kommt dann in Frage, falls die A das Verfahren durch eigenes Verhalten verschleppt hat: Die B hatte nach dem erstinstanzlichen Urteil keinen Zugriff auf das von der B freigestellte Domain genommen. Von dieser Freigabe wurde jedoch der A keine Mitteilung gemacht. Auch wird diese Vermutung nicht dadurch widerlegt, daß die A nicht alle möglichen Schutzmaßnahmen, wie Sperrvermerk oder Eintragung in die Warteliste, ergriffen hat. Dies ist darauf zurückzuführen, daß die A nicht mit der Handhabung der neuen Kommunikationsform Internet völlig vertraut war. Nach Meinung der A hat sie alles erforderliche getan, um alsbald auf die Domain zugreifen zu können. Die Vermutung des § 25UWG kann hierdurch nicht widerlegt werden.
zu 2)
Das Kernstück des Urteils ist die Frage, ob die A gegen die B einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Domain "www.cyberspace.de" hat.
Das Gericht hält einen Unterlassungsanspruch aus § 14INr.2 MarkenG für gegeben.
Es bejaht eine markenmäßige, identische Benutzung des Zeichens durch B. Ein Ausschluß dieses Anspruchs aus anderen Gründen liegt nicht vor.
Die markenmäßige Benutzung ist nur dann gegeben, wenn sie geeignet ist, das dahinterstehende Produkt zu individualisieren. Es ist mittlerweile allgemein anerkannt, daß eine Internet-Domain diese Kennzeichungs- und Identifizierungsfunktion erfüllt. Zwar stellt die Domain eigentlich eine Rechneradresse dar, jedoch wird sie typerischerweise so gewählt, daß sie auf den Betreiber der Website hinweisen. So kann sich auch der Internet-Nutzer schnell ein Bild vom dahinterstehende Anbieter machen. Die Domain eignet sich somit zur Kennzeichnung und Identifizierung.
Die B hat jedoch geltend gemacht, daß eine Benutzung nicht vorlag. Sie hat nämlich unter der Adresse "www.cyberspace.de" nicht einmal eine Homepage eingerichtet. Das Gericht bejaht hier die immer noch umstrittene Frage, ob die bloße Registrierung der Bezeichnung als Internet Domain ein Benutzen des Zeichens darstellt. Begründet wird dies damit, daß mit der Registrierung diese Bezeichnung für die Mitbewerber blockiert ist und damit verhindert wird, daß Mitbewerber unter der selben Domain eingetragen werden können.
Die für § 14INr.2MarkenG erforderliche identische Benutzung liegt darin, daß die B dasselbe Zeichen ("cyberspace") benutzte, und auch Nachrichten- und Datenübermittlung anbietet. Daß die B dies nur in einem geringen Umfang betreibt, und sich eines anderen Übertagungsmediums (ISDN) bedient ist unerheblich.
Der Anspruch der A wäre ausgeschlossen, wenn für die Marke "cyberspace" eine Freihaltebedürfnis besteht. Es könnte sich hierbei um ein "Allerweltswort" handeln, dessen Benutzung jedem offenstehen sollte (§ 8IINr.2 MarkenG). Ein Beschluß des Deutschen Patentamts mit diesem Inhalt liegt bereits vor, es bedarf jedoch einer abschließenden Klärung durch das Bundespatentgericht oder den BGH, um diesen Einwand dem Unterlassungsanspruch der A entgegenhalten zu können.
zu 3)
Schließlich bejaht das Gericht einen Unterlassungsanspruch der A gegen B aus § 1UWG wegen wettbewerbswidriger Absatzbehinderung. Ein solcher kann grundsätzlich neben dem Anspruch aus § 14 MarkenG stehen (§ 2MarkenG).
B verschaffte sich in Kenntnis der eingetragenen Marke der A die Internet Domain "www.cyberspace.de" und ließ diese für sich registrieren. Hierbei hatte sie selbst kein Eigeninteresse an der Benutzung, wie die Tatsache zeigt, daß sie zu keiner Zeit eine Homepage eingerichtet hatte. Ziel ihres Handelns war nur, die Adresse zu blockieren, und so die Absatzgeschäfte der A zu beeinträchtigen. Diese Vorgehensweise war auch geeignet diese Geschäfte zu beeinträchtigen, da Internetnutzer das von ihnen gesuchte Internetangebot regelmäßig unter der naheliegenden Domain suchen werden: Eine Suche nach A unter "www.cyberspace.de" würde sie jedoch nicht zu A führen.
Konsequenzen:
Fundstelle: Computer und Recht 9/99, S.589 ff./font>
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