Der Fall:
Die Entscheidung:
Das Gericht bejaht sodann eine Verletzung des Namensrechts der Gemeinde B durch Verwendung der Domain ?badwildbad.com? durch A (§ 12BGB).
Die Verletzungshandlung ist vorliegend nicht etwa darin zu sehen, daß A der B den Zugang zum Internet versperrt, sondern darin, daß die A den Namen der B als Second-Level-Domain benutzt.
Ein Eingriff in das Namensrecht der B setzt voraus, daß ein schutzwürdiges Interesse der B durch unbefugten Gebrauch des Namens seitens des A verletzt wird. Ein solcher Gebrauch liegt bei einer Namensanmaßung vor, die zu einer Zuordnungsverwirrung führt, und so etwa der Eindruck erweckt wird, die B sei mit der Nutzung einverstanden.
Die Verwendung von ?badwildbad? als Second-Level-Domain ist der Gebrauch dieses Namens, da der Internetnutzer davon ausgeht in der Verwendung dieser Domain einen Hinweis auf den Inhaber der Homepage zu finden. Auch bringt der Inhaber einer Internetadresse regelmäßig zum Ausdruck, daß der Inhaber der Internetadresse zugleich Namensinhaber ist.
Dies ist auch von den Obergerichten stets so entschieden worden. A hat sich so durch den Gebrauch des Namens diesen angemaßt.
Die erforderlich Zuordnungsverwirrung liegt darin, daß die Benutzer von ?badwildbad.com? diese Adresse mit der B in Verbindung brachten. Neben der bloßen Adresse wurden auf der Homepage auch Informationen über die Gemeinde B angeboten, so daß sie in diesem Fehlglauben bestärkt wurden.
Diese Zuordnungsverwirrung wird auch nicht dadurch aufgehoben, daß A die Top-Level-Domain ?.com? wählte. Dieser Zusatz besitzt keinerlei namensmäßige Kennzeichnungskraft und tritt hinter dem Namen fast völlig zurück. Auch kann weder mit der Kenntnis der Nutzer gerechnet werden, daß ?com? auf einen kommerziellen Anbieter hindeutet, noch davon ausgegangen werden, daß nicht kommerziell handelnde juristische Personen einen solchen Zusatz nicht wählen dürften.
Konsequenzen:
Fundstelle: MMR 10/99, S.604f
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