Städtename als .com-Domain verstößt gegen Namensrecht

OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.6.1999, Az 6U 62/99 (LG Karlsruhe); rechtskräftig

Der Fall:

A ließ für sich im Jahre 1996 die Internet Domain ?badwildbad.com? registrieren. Er ist in der Computerbranche tätig, nutzt diese Adresse als Internetzugang und stellt auf seiner Homepage Informationen über die Stadt Bad Wildbad zu Verfügung. Wobei der einspeisende Server seinen Sitz in den USA hat.
Die Gemeinde Bad Wildbad (B) ist damit nicht einverstanden und sieht hierin eine Verletzung in ihrem Namensrecht.

Die Entscheidung:

Das Gericht hat sich zuerst mit der Frage zu beschäftigen, ob auf diesen Fall deutsches Recht anzuwenden ist. Beim Namensrecht kommt anerkanntermaßen, genauso wie im Deliktsrecht, die Tatortregel zur Anwendung. Der Schutz gegen Verletzungen richtet sich nach dem Tatort. Bei der Verletzung des Namensrechts ist Tatort auch der Ort, an dem die Verletzung eintritt. Bei dieser Bestimmung kommt es bei Domain-Namen nicht auf den Standort des Servers (hier USA), sondern lediglich darauf an, wo dieser bestimmungsgemäß abrufbar ist. Die Domain ?badwildbad.com? ist in Deutschland bestimmungsgemäß abrufbar. Nach der Tatortregel ist somit deutsches Recht anwendbar.

Das Gericht bejaht sodann eine Verletzung des Namensrechts der Gemeinde B durch Verwendung der Domain ?badwildbad.com? durch A (§ 12BGB).
Die Verletzungshandlung ist vorliegend nicht etwa darin zu sehen, daß A der B den Zugang zum Internet versperrt, sondern darin, daß die A den Namen der B als Second-Level-Domain benutzt.
Ein Eingriff in das Namensrecht der B setzt voraus, daß ein schutzwürdiges Interesse der B durch unbefugten Gebrauch des Namens seitens des A verletzt wird. Ein solcher Gebrauch liegt bei einer Namensanmaßung vor, die zu einer Zuordnungsverwirrung führt, und so etwa der Eindruck erweckt wird, die B sei mit der Nutzung einverstanden.
Die Verwendung von ?badwildbad? als Second-Level-Domain ist der Gebrauch dieses Namens, da der Internetnutzer davon ausgeht in der Verwendung dieser Domain einen Hinweis auf den Inhaber der Homepage zu finden. Auch bringt der Inhaber einer Internetadresse regelmäßig zum Ausdruck, daß der Inhaber der Internetadresse zugleich Namensinhaber ist.
Dies ist auch von den Obergerichten stets so entschieden worden. A hat sich so durch den Gebrauch des Namens diesen angemaßt.
Die erforderlich Zuordnungsverwirrung liegt darin, daß die Benutzer von ?badwildbad.com? diese Adresse mit der B in Verbindung brachten. Neben der bloßen Adresse wurden auf der Homepage auch Informationen über die Gemeinde B angeboten, so daß sie in diesem Fehlglauben bestärkt wurden.
Diese Zuordnungsverwirrung wird auch nicht dadurch aufgehoben, daß A die Top-Level-Domain ?.com? wählte. Dieser Zusatz besitzt keinerlei namensmäßige Kennzeichnungskraft und tritt hinter dem Namen fast völlig zurück. Auch kann weder mit der Kenntnis der Nutzer gerechnet werden, daß ?com? auf einen kommerziellen Anbieter hindeutet, noch davon ausgegangen werden, daß nicht kommerziell handelnde juristische Personen einen solchen Zusatz nicht wählen dürften.

  Kredite Vergleichen


Konsequenzen:

Die Verwendung eines fremden Namens als Second-Level-Domain ist eine namensmäßige Benutzung und stellt, falls sie unbefugt geschieht, eine Verletzung des Namensrechts des Trägers dar.
Die Tatsache, daß eine untypische oder andere Top-Level-Domain angefügt wird ändert daran nichts. Dies ist etwas bedenklich, da die Erweiterung des Top-Level-Domain Systems bei einer solchen Entwicklung in ihrer Wirkung eingeschränkt wird.

Fundstelle: MMR 10/99, S.604f

Archiv-Fremdbeitrag bei Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps