Freispruch im Compuserve-Prozess

LG München: Keine Verantwortung eines Internet-Providers für pornographische Bilder auf dem News Server der Muttergesellschaft

Vor dem Landgericht München I fand vom 15. - 17. November 1999 die mit Spannung erwartete Berufungsverhandlung im ersten deutschen Strafprozess gegen einen Internet-Provider statt. Angeklagt war Felix Somm, ehemaliger Geschäftsführer der Compuserve Deutschland GmbH.

Das Amtsgericht München hatte 1998 die Abrufbarkeit von Kinder- und Tierpornographie auf dem News Server der Compuserve für erwiesen angesehen. Compuserve habe eine zunächst durchgeführte Sperrung verdächtiger Gruppen im Februar 1996 wieder aufgehoben. Es verurteilte den Angeklagten daher wegen Verbreitens pornographischer Schriften in Mittäterschaft (§§ 184 III NR. 2 StGB) in insgesamt 13 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung. Die Abrufbarkeit dreier indizierter Spiele aus einem Compuserve-Forum bewertete das Gericht als fahrlässigen Verstoß gegen das Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften und verurteilte den Angeklagten zu 90 Tagessätzen Geldstrafe. Das Gericht war dabei von der Verantwortlichkeit Somms nach § 5 I,II Teledienstegesetz ausgegangen. Wenn die Muttergesellschaft Newsgroups mit pornographischen Inhalten nicht sperre, sei dies Somm zuzurechnen.

Das Verfahren

Im Verfahren stellten die Sachverständigen Fuhrberg (BSI) und Pfitzmann (TU Dresden) fest, das Sperren einzelner Gruppen auf einem News Server sei möglich, dies könne jedoch durch Crossposting in unverdächtige Gruppen umgangen werden. Das Problem bei Compuserve sei darüber hinaus gewesen, dass die Sperrung durch einen vorgeschalteten Feeder für mehrere Server erfolgte. Dadurch sei die automatische Neueinrichtung gesperrter Gruppen durch Crosspostings sowohl in gesperrte wie in ungesperrte Gruppen denkbar. Daher ließ sich der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, Compuserve USA habe Newsgroups mit Kinderpornographie wieder entsperrt, nicht nachweisen. Pfitzmann trug vor, die Sperrung sei zwar unzureichend gewesen, jedoch sei eine Kontrolle eines derart komplexen Systems aus 6 vernetzten News Server 1996 nicht besser möglich gewesen.

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Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte Freispruch. Mittäterschaft komme nicht in Betracht, da der Angeklagte bei der Entsperrung der Gruppen keine aktive Rolle gespielt habe. Gegenüber der Compuserve USA habe er alles ihm mögliche getan, um auf eine Entsperrung zu dringen. Allenfalls komme Beihilfe durch Unterlassen eigener Sperrmaßnahmen in Deutschland in Betracht. Dafür sei er zwar grundsätzlich als Anbieter eines Serverdienstes mit Inhalten Dritter nach § 5 II TDG verantwortlich, da ein direkter Zusammenhang mit der Compuserve USA bestehe und er daher kein reiner Zugangsvermittler zu fremden Inhalten sei. Eigene Sperrmaßnahmen seien ihm aber nicht möglich oder zumutbar gewesen. In Betracht seien nur die Einrichtung eines eigenen News Servers oder die komplette Sperrung der Verbindung zu Compuserve USA gekommen. Die erste Maßnahme sei innerhalb des geforderten Zeitraumes nicht möglich gewesen und die zweite Maßnahme sei nicht zumutbar, da sie einer Aufgabe des Geschäftsbetriebes mit erheblichem finanziellem Schaden gleichgekommen sei. Dies stünde in keinem Verhältnis zum zu erwarteten Erfolg, da der News Server der Compuserve USA über andere Provider weiter erreichbar gewesen wäre. Hinsichtlich der Computerspiele komme eine fahrlässige Verbreitung Jugendgefährdender Schriften nicht in Betracht, da eine solche nur bei Beurteilung nach § 5 I TDG möglich sei.

Die Verteidiger Dr. Moritz, Nieferder und Prof. Sieber (Uni Würzburg) beantragten ebenfalls Freispruch. Über den Vortrag der Staatsanwaltschaft hinaus waren sie der Ansicht, es fehle für eine Strafbarkeit wegen Unterlassens bereits an einer Garantenpflicht des Angeklagten. Diese könne sich nur aus einer Sachherrschaft über eine Gefahrenquelle ergeben, die der Angeklagte wegen fehlender Weisungsbefugnis zur Sperrung der Gruppen in den USA nicht gehabt habe. Ferner sei eine Strafbarkeit durch § 5 III TDG ausgeschlossen, da die Compuserve Deutschland lediglich den Zugang zu fremden Angeboten vermittelt habe. Die Zurechnung des Serverbetriebs durch die Muttergesellschaft sei eine verbotene Analogie. Ferner sei eine weitgehende Freistellung aller Zugangsvermittler die Absicht des Gesetzgebers gewesen.

Sie stellten für den Fall einer Verurteilung insgesamt 10 Beweisanträge zur Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen aus der Compuserve USA zum Beweis der Tatsache, dass Compuserve alles ihr mögliche zur Kontrolle der verdächtigen Gruppen getan habe. Zu den Vernehmungen kam es nicht.

Das Urteil

Der Angeklagte wurde in allen Anklagepunkten freigesprochen.

Das Teledienstegesetz sei auf den vorliegenden Fall "selbstverständlich" anwendbar. Es führe jedoch entgegen der herrschenden Literaturmeinung nicht bereits zum Wegfall der Strafbarkeit. Dies sei ein Novum und könne nicht durch ein Nebengesetz angeordnet werden. Der Wortlaut "nicht verantwortlich" deute vielmehr auf einen Wegfall der Schuld hin. Dem stünde auch nicht der Wille des Gesetzgebers entgegen, eine Strafausschlussnorm zu schaffen, da der objektiven Theorie, also dem Wortlaut der Norm, der Vorrang gebühre.

Der Vorwurf der Mittäterschaft sei nicht haltbar. Dazu fehle es dem Angeklagten an einer Tatherrschaft. Er habe keinen direkten Einfluss auf die Sperrmaßnahmen der Compuserve USA gehabt, sondern nur Empfehlungen abgeben können. Durch die wiederholte Aufforderung zu Sperrung der auf den Listen der Polizei angegebenen Gruppen habe er seine Einflussmöglichkeiten ausgereizt. Ferner fehle es an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken.

Allenfalls komme Beihilfe in Betracht durch die Unterlassung von Sperrmaßnahmen. Der Haupttäter, die Compuserve USA, habe den objektiven Tatbestand von § 184 III StGB erfüllt. Die Frage der Schuld müsse aber offen bleiben. Das Gericht sei nicht von der Unschuld überzeugt, da Zweifel bestünden, ob Compuserve USA das Problem richtig erkannt habe. So liege der Hinweis der Compuserve in einer Erklärung auf Sicherungssoftware für Erwachsene neben der Sache, da die Verbreitung von Kinderpornographie auch an Erwachsene strafbar sei. Allerdings sei anhand der vorliegenden Beweismittel nicht nachzuweisen, dass positive Kenntnis von strafbaren Inhalten vorlag und dass effektivere Sperrmaßnahmen zumutbar waren.

Es fehle jedoch an einer persönlichen Schuld des Angeklagten Somm.

Ein Vorsatz des Angeklagten sei nicht erkennbar, er habe auch alles ihm mögliche getan, um den Zugriff auf die strafbaren Inhalte zu erschweren. Ob ihm eigene Sperrmaßnahmen in Deutschland zumutbar waren, könne dahingestellt bleiben.

Denn eine Schuld des Angeklagten sei bereits durch § 5 III TDG ausgeschlossen. Die Compuserve Deutschland sei als reiner Zugangsvermittler zu beurteilen. Ein Zugangsvermittler müsse keine eigenen Kunden haben, das stehe so nicht im Gesetz. Es käme auch außerhalb des Internet häufig vor, dass Dritte ohne direkte Vertragsbindungen mit dem Kunden Dienstleistungen im Namen des Vertragspartners erbrächten. Die Vertragsbindungen mit der Compuserve USA führten nicht zur Beurteilung nach § 5 II TDG. Dies sei eine verbotene Analogie. Im übrigen schloss sich das Gericht in dieser Frage der Argumentation der Verteidigung an.

Hinsichtlich der indizierten Spiele sei Fahrlässigkeit zwar denkbar, jedoch sei auch in diesem Fall die Strafbarkeit durch § 5 III TDG ausgeschlossen.

Der Richter schloss mit den Worten, diese Urteil rette vielleicht den Standort Deutschland, er sehe aber die Zukunft schwarz, da er das Teledienstegesetz für einseitig wirtschaftsfreundlich halte und da der Jugendschutz im Internet zu wenig gewährleistet sei.

Der Kommentar

Das Urteil ist in seinen Grundaussagen absolut zu begrüßen. Es schafft für Anbieter von Internet-Diensten eine längst überfällige Rechtssicherheit.

Anbieter von News Servern können sich nach diesem Urteil vor Strafverfolgung in Deutschland sicher fühlen, wenn sie bei Entdeckung von Kinderpornographie auf ihrem Server mit der Polizei zusammenarbeiten und Sperrmaßnahmen einleiten. Dabei ist es für sie nicht notwendig, alle Gruppen zu sperren, die nur vom Namen her verdächtig sind. Sperrungen müssen nur bei konkret nachgewiesenen strafbaren Inhalten erfolgen. Außerdem können ihnen technische Unzulänglichkeiten von Sperrmaßnahmen nicht zum Nachteil gereichen.

Anbieter von reinen Zugangsdiensten können sich nach diesem Urteil vor Strafverfolgung wegen strafbarer Inhalte im Interne völlig sicher fühlen. Und dies ist rechtspolitisch entgegen der Ansicht des Gerichts auch zu begrüßen. Denn die Zugangsvermittlung ist ein reiner Telekommunikations-Netzdienst. Dieser entspricht bei der Sprachtelefonie der Telefonvermittlung. Niemand käme auf die Idee, die Telekom für strafbare Inhalte auf Telefonsex-Hotlines im Ausland verantwortlich zu machen, obwohl sie unbestreitbar den Zugang zu diesen Diensten vermittelt. Außerdem sind im Internet mittlerweile dermaßen große Datenmengen abrufbar, dass eine einigermaßen effektive Kontrolle durch Zugangs-Provider überhaupt nicht möglich wäre. Es wäre aber rechtspolitisch völlig verfehlt, Provider für die Nichtvornahme ineffektiver Maßnahmen zu bestrafen.

In einem Punkt ist das Urteil jedoch sowohl juristisch als auch rechtpolitisch verfehlt.

Das Gericht geht von der Anwendung von § 5 III TDG auf die Compuserve Deutschland aus, da sie nur den Zugang zu fremden Inhalten vermittele. Damit verkennt das Gericht die Bedeutung des Begriffs ?fremd?. Denn das vermittelte Angebot war für die Compuserve Deutschland nicht fremd. Es handelte sich den News Server der Compuserve Inc., deren Zweigniederlassung sie war. Die Aufteilung in Compuserve Inc. USA und Compuserve GmbH Deutschland ist eine Aufteilung und Aufgabenteilung innerhalb der gleichen Firma, die nach außen überhaupt nicht in Erscheinung trat. Die Compuserve GmbH bewarb schließlich die Angebote der Compuserve Inc. als eigene. Der klare Wortlaut der Norm spricht hier also gegen eine Fremdheit des Angebots. Wie die Staatsanwaltschaft richtig erkannt hat, ist § 5 II TDG anzuwenden, da Compuserve Betreiberin des News Servers ist. Es überrascht, dass das Gericht hier seine klare Orientierung am Wortlaut verlässt und sich der Verteidigung anschließt, die, wie vom Gericht an anderer Stelle abgelehnt, mit der Intention des Gesetzgebers argumentiert.

Die rechtspolitische Wirkung dieser Passage im Urteil kann verheerend sein. Große Internet-Provider können sich diesem Urteil zufolge der Kontrolle ihrer News Server, Foren und Webserver durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden mit der Verlegung dieser Dienste ins Ausland und Gründung einer Tochtergesellschaft für die Einwählzugänge in Deutschland entziehen. Nach diesem Urteil gelten diese dann nämlich nur noch als straffreie Zugangsvermittler nach § 5 III TDG. Dies lädt zur Abwanderung wesentlicher Dienste aus Deutschland ein, was in Deutschland Arbeitsplätze kosten dürfte. Es benachteiligt kleinere deutsche Internet-Provider, die sich ein internationales Netz nicht leisten können und allein deshalb einer schärferen Kontrolle ausgesetzt sind. Und, nicht zuletzt: Es schwächt den Jugendschutz in Deutschland entscheidend, da eine Strafverfolgung wegen illegaler Inhalte bei den meisten Internet-Providern in Deutschland nicht mehr möglich sein wird, auch wenn die ?Muttergesellschaft? solche Angebote verbreitet.

Mischa Dippelhofer, Rechtsreferendar

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