Kündigung wegen Verbreitung verwerflicher "Witze" im Internet per Dienst-PC

Landesarbeitsgericht Berlin; Urteil vom 14. Dezember 1998; AZ 12 Sa 896/98

Der Sachverhalt:

A ist bei B im öffentlichen Dienst angestellt. Ihr Arbeitsplatz ist an ein zentrales EDV-Netz angeschlossen. Zu dem Kommunikationssystem gehört eine sogenannte Memo-Box, in der die A empfangene Informationen und e-mails abspeichern kann.
Dort speicherte sie auch die ihr von einer Kollegin im Juli 1996 zugesandte Witzesammlung ab. Diese Witzesammlung verschickte A im November 1997 per e-mail an zwei Kollegen.
Hiervon erlangte B Kenntnis und sprach nach Anhörung der A fristgerecht eine außerordentliche Kündigung aus.
B sützt den Kündigungsgrund darauf, daß der "Witzekatalog" die Menschenwürde verletzende, rassistische, nazistische, sexistische und gewaltverherrlichende "Witze" enthält. Es bestehe daher der dringende Tatverdacht von Straftaten wegen Beschimpfung von Religionsgemeinschaften nach § 166 II StGB, Gewaltdarstellung nach § 131 I Nr.1 StGB und Volksverhetzung nach § 130 II Nr.1a StGB. Ein solch strafrechtlich erhebliches Verhalten stelle einen Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung dar.
A erhob Klage beim Arbeitsgericht und wandte sich gegen die Kündigung der B. Sie begründet dies mit dem Fehlen eines Kündigungsgrundes. Sie selbst habe nämlich von dem Inhalt der Sammlung nicht in vollem Umfang Kenntnis gehabt.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht Berlin hält die Klage der A für begründet. Für die außerordentliche Kündigung fehlt es tatsächlich an einem wichtigen Grund nach § 54 I BAT.

Gemäß § 54 I BAT (diese Vorschrift ist fast wortgleich mit § 626 I BGB und inhaltlich identisch) kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Hier gilt immer das Ultima-Ratio-Prinzip. D. h., die außerordentliche Kündigung ist immer das letzte und äußerste in Betracht kommende Mittel.

Zur Begründung ihrer Kündigung beruft sich die Beklagte auf die Verletzung von § 8 I,1 BAT. Nach dieser Bestimmung hat sich der oder die Angestellte so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird. Es ist anerkannt, daß dies nicht der Fall ist, wenn das Verhalten des Angestellten geeignet ist, das Ansehen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen, was vorliegend im Fall der Begehung von Straftaten zutreffen könnte. Die Verletzung dieser Vorschrift kann u.U. eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Hierbei muß nicht einmal eine erwiesene strafbare Handlung oder sonstige Vertragsverletzung vorliegen, vielmehr ist auch schon der dringende Verdacht einer solchen Handlung ausreichend. Eine solche Verdachtskündigung ist dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber vorträgt, daß gerade der Verdacht die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, dieser Verdacht durch Tatsachen belegt werden kann und der Arbeitgeber zur Aufklärung des Sachverhalts alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat.
Darlegungs- und beweisbelastet für alle Umstände ist derjenige, der die außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat (hier B).

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Demnach wäre im vorliegenden Fall die außerordentliche Kündigung der B dann gerechtfertigt, wenn zumindest der begründete Verdacht bestünde, die A hätte sich durch Verbreitung der Witzesammlung einer der oben genannten Taten strafbar gemacht. Dies kann jedoch nur dann zutreffen, wenn die A die Witzesammlung in voller Kenntnis von deren Inhalt gespeichert und mehrfach verbreitet.
Zwar steht fest, daß der Witzekatalog verwerflichen Inhalt hat, jedoch bestritt die A insbesondere von dem Teil, in dem sich ausländerfeindliche und rassistische Witze befunden hätten, keine volle Kenntnis gehabt zu haben. Diese Aussage zu widerlegen ist der B nicht gelungen. Dies hat seinen Grund darin, daß die Sammlung "Witze" von unterschiedlichstem Inhalt hat (von unverfänglich und harmlos bis menschenverachtend) und so nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden kann, daß die A bei Verschicken dieser Witze volle Kenntnis von dem Inhalt hatte.
Zwar spricht einiges gegen die Aussage über das fehlende Wissen, jedoch reicht dies, auch im Rahmen einer Verdachtskündigung, nicht aus, den erforderlichen dringenden Verdacht zu begründen.

Das Gericht hält fest, daß in dem Speichern und Versenden der Sammlung, auch bei mangelnder Kenntnis des konkreten Inhalts, ein vertragswidriges Verhalten der A liegt. Unter dem Gesichtspunkt des Ultima-Ratio-Prinzips, und der Tatsache, daß die A eine 14jährige, makellose Betriebszugehörigkeit vorweisen kann, könne dies jedoch eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen. Vorliegend handelt es sich um ein von der A steuerbares Verhalten, welches nach Aussage der A nicht wiederholt werde. Eine Abmahnung wäre daher ausreichend gewesen.

Konsequenzen:

Das Verschicken von e-mails mit verwerflichem Inhalt ist grundsätzlich geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt nicht nur für den Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 54 I BAT), sondern für das gesamte Arbeitsrecht (§ 626 I BGB).
Dennoch obliegt es dem Arbeitgeber, auch bei einer Verdachtskündigung, die Tatsachen zu beweisen, die den Verdacht einer strafbaren Handlung begründen. Vorliegend war dies erschwert aufgrund der Anzahl der unterschiedlichen "Witze", die die Sammlung enthielt. Bei weniger umfangreichen e-mails wird dieser Beweis jedoch nicht so schwer zu erbringen sein.

Quelle: Recht der Datenverarbeitung 1999, S.222

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