Kündigung wegen beleidigender Äußerungen im Internet
Landesarbeitsgericht Kiel; Urteil vom 4. November 1998; 2 Sa 330/98
Der Sachverhalt:
A ist bei der Gemeinde B im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Unter der Bezeichnung "News der Woche" veröffentlichte er im Internet mehrfach deutliche Kritik über die Aktivitäten seines Arbeitgebers. U.a. behauptete er, die von der Gemeinde herausgegebenen Statistiken seien gefälscht.
Die B hielt dies für eine Arbeitsvertragsverletzung und sprach nach Abmahnung eine ordentliche Kündigung aus.
A brachte dagegen vor, er habe sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art.5 I GG wahrgenommen und erhob Klage vor dem Landesarbeitsgericht.
Die Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage des A als unbegründet zurück. A könne sich vorliegend nicht erfolgreich auf Art.5 I GG berufen.
Zwar bedarf es bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich keines Kündigungsgrundes. Regelmäßig unterfällt das Arbeitsverhältnis jedoch dem Kündigungsschutz (z. B. des Kündigungsschutzgesetzes), welches eine soziale Rechtfertigung der Kündigung fordert.
Eine ordentliche Kündigung ist z. B. dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist. Als ein solches kommt auch eine vom Arbeitnehmer verschuldete Arbeitsvertragsverletzung in Frage.
Im vorliegenden Fall könnte die Arbeitsvertragsverletzung des A in der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht liegen.
A hat im Internet mehrmals beleidigende Äußerungen über seinen Arbeitgeber veröffentlicht. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts eine Arbeitsvertragspflichtverletzung dar. Dem Arbeitnehmer obliege nämlich grundsätzlich die vertragliche Nebenpflicht Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind den Betriebsfrieden zu stören. Die vorliegenden öffentlichen Äußerungen stellten eine konkrete Gefährdung des Betriebsfriedens dar. Die Kündigung sei somit sozial gerechtfertigt.
Das Gericht prüft sodann, ob sich A nicht rechtfertigend auf Art.5 I GG berufen kann. Grundsätzlich ist es jedem Arbeitnehmer, nicht nur einem öffentlichen Arbeitgeber gegenüber, möglich, sich bei betriebsbezogenen Äußerungen auf die Meinungsfreiheit zu berufen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Meinungsfreiheit aus Art.5 I GG findet nämlich ihre Schranken in den Grundregeln des Arbeitsverhältnisses. Zu diesen Grundregeln zählen vor allem auch die Einhaltung des Betriebsfriedens.
Die Internetveröffentlichungen haben jedoch die B beleidigt und herabgewürdigt. Eine konkrete Gefährdung des Betriebsfriedens liegt vor. A kann sich daher nicht auf Art.5 I GG berufen.
Bei verhaltensbedingten Kündigungen muß zudem die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Hierzu zählt insbesondere, daß der Arbeitgeber vor der Kündigung eine Abmahnung aussprechen muß, um dem Arbeitnehmer eine Chance zu geben, sein Verhalten zu ändern. Dies ist vorliegend erfolgt. Zwar erging die Abmahnung in anderer Sache,was jedoch nach Ansicht des Gerichts unschädlich ist.
Die Kündigung war somit rechtmäßig.
Konsequenzen:
Auch die Veröffentlichung im Internet ist eine Äußerung in der Öffentlichkeit. Wird der Arbeitgeber durch solche Äußerungen herabgewürdigt, so ist dies geeignet, den Betriebsfrieden zu stören. Die Äußerung muß also nicht gegenüber dem Arbeitgeber bzw. anderen Mitarbeitern erfolgen. Sobald die "Kritik" die Schwelle zur konkreten Gefährdung des Betriebsfriedens überschreitet, kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf Art.5 I GG berufen.
Dem Arbeitnehmer darf dann nach Abmahnung ordentlich gekündigt werden.
Quelle: Recht der Datenverarbeitung1999; S.223
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