Verletzung einer Marke in ihrem territorialen Schutzbereich durch Werbung im Internet

Urteil des LG Hamburg vom 05.05.1999 - 315 O 271/98; nicht rechtskräftigVerletzung einer Marke in ihrem territorialen Schutzbereich durch Werbung im Internet

Sachverhalt:

Die Klägerin A betreibt den Fernsehsender "Planet", der Dokumentationen ausstrahlt und in Deutschland empfangbar ist. Sie ist Inhaberin der IR-Marke "Planete animal", welche unter anderem für die Produktion und Ausstrahlung von Fernsehsendungen mit Priorität vom 10.07.1996 und mit Schutz für Deutschland eingetragen wurde.
Die Beklagte B betreibt neben den Sendern "Discovery Channel" und "The Learning Channel" den Fernsehsender "Animal Planet" in den USA, der überwiegend Tierfilme zeigt. Dieser Sender ging, nach Probebetrieb ab dem 01.06.1996, vom 01.10.1996 regelmäßig auf Sendung. Er kann in Europa, und in Deutschland seit Mitte 1997, über Satelliten empfangen werden. Im Internet wirbt B für ihr Programm unter "www.animalplanet.com". Gleichfalls ist unter "www.discovery-channel.de" eine Seite über "Animal Planet" abrufbar.

A und B streiten über die Berechtigung zur Benutzung von "Animal Planet". A beruft sich auf den Schutz nach Markenrecht aufgrund der Eintragung und verlangt, daß die B es unterläßt, einen in die Bundesrepublik Deutschland ausstrahlenden Fernsehsender mit der Bezeichnung "Animal Planet" zu kennzeichnen, und diese Bezeichnung in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

Entscheidung:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Demnach steht A gegen B ein Anspruch auf Unterlassung der Kennzeichnung des nach Deutschland ausstrahlenden Fernsehsenders der B mit "Animal Planet" zu. Das Verbot umfaßt auch die Benutzung in Geschäftspapieren und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Werbung im Internet.

Das Verbot der Kennzeichnung des Fernsehsenders mit "Animal Planet" in Deutschland ergibt sich aus § 14 II Nr.2, V MarkenG. Das Vorbringen der B, daß dies faktisch ein europaweites Verbot darstelle, wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Es bestehen nämlich die technischen Möglichkeiten, einen Sender in Europa auszustahlen, und dabei in Deutschland auszusparen, wenn man ihn nicht über einen einzigen, sondern über mehrere Satelliten ausstrahlt. Zwar stoße man hier möglicherweise an die Grenzen der wirtschaftlichen Unmöglichkeit, was von der B aber nicht einmal vorgetragen wurde, jedoch genießen die Regelungen des gewerblichen Eigentums (hier: MarkenG) allein bei technischer Möglichkeit der Unterlassung der Ausstrahlung vorrang.

Das Verbot der Verwendung von "Planete Animal" in der deutschen Werbung war hinsichtlich der in Deutschland über das Internet abrufbaren Werbung nur teilweise begründet. Insoweit wurde die Klage zurückgewiesen. Das Verbot gilt nämlich nicht für jede über das Internet in Deutschland abrufbare Werbung, sondern nur für solche, die für Deutschland bestimmt ist.
Denn es kann grundsätzlich jede Information, die in das Internet eingespeist wurde, weltweit und demnach auch in Deutschland abgerufen werden. Daß jede Werbung im Internet mit der Bezeichnung "Animal Planet" die Marke der A in ihrem territorialen Schutzbereich verletzen soll, ist nach Ansicht des Gerichts zweifelhaft. Dem Gericht leuchtete nicht ein, daß eine Domain, die in den USA registriert ist und nur Informationen für den amerikanischen Markt in englischer Sprache enthält, eine deutsche oder IR-Marke mit Schutz für Deutschland verletzen soll. Es war vielmehr der Auffassung, daß bei grenzüberschreitenden Medien, wie dem Internet, der Markenschutz normativ eingeschränkt werden muß. Handelt es sich um im Ausland eingespeiste und weltweit zu empfangende Informationen, so ist eine Beachtung der Schutzrechtslage in allen Ländern weltweit kaum zumutbar.
Eine Verletzung von Markenrechten im Inland kann daher nur bejaht werden, wenn neben der bloßen Möglichkeit des Abrufs der Information diese auch inlandsbezogen ist. Dies wäre beispielsweise bei Nennung von inländischen Kontaktadressen auf der Seite, bei einem Hinweis auf die Internetadresse in inländischer Werbung der Fall oder auch in der Top-Level-Domain "de" zu sehen.

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Fazit:

Eine andere Entscheidung des Gerichts hätte erhebliche Konsequenzen nach sich gezogen. Jeder, der eine Werbung in das Internet stellt, hätte befürchten müssen, irgendwo in der Welt ein dort geschütztes Markenrecht zu verletzen. Auch wäre eine Überprüfung der markenschutzrechtlichen Lage in jedem Land der Welt praktisch unzumutbar. So berücksichtigt diese Entscheidung die Bedeutung von geschäftlichen Aktivitäten im Internet und ihr ist in jedem Falle beizupflichten.

Fundstelle: MMR Heft 10/ 1999, S.612f

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