Prüfungspflichten der Domainvergabestelle

Urteil des OLG Frankfurt vom 14.09.1999 - 11 U Kart 59/98 (LG Frankfurt/M.), nicht rechtskräftig

Sachverhalt:

Die Klägerin A veranstaltet verschiedene Messen in Frankfurt am Main, darunter die Frankfurter Messe "Ambiente", eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen. Sie ist Inhaberin der am 26.10.1994 eingetragenen Marke "Messe Frankfurt Ambiente".
Die Beklagte, die DE-NIC (Deutsches Network Information Center), vergibt die Domain-Namen unter der Top-Level-Domain ".de". Ihr Unternehmenszweck ist die Verwaltung und der Betrieb von Internetadressen, insbesondere der Top-Level-Domain ".de".
A beabsichtigte, bei der DENIC die Domain "ambiente.de" registrieren zu lassen, stellte aber fest, daß diese bereits für B konnektiert war. Sie wandte sich telefonisch an B und verlangte Freigabe. B gab am 1.10.1997 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, durch die er sich verpflichtete, die Domain nicht weiter zu nutzen. Er erklärte jedoch nicht, daß er die Domain freigebe, sondern vielmehr, daß er ernsthaft beabsichtige, die Domain dauerhaft dem Internet zu entziehen. A erwiderte daraufhin, es sei ein Schritt in die richtige Richtung , jedoch noch nicht ausreichend.
Mit Schreiben vom 12.11.1997 forderte A unter Vorlage der Unterlassungserklärung des B die DE-NIC auf, die Domaineintragung auf B aufzuheben und sie dafür einzutragen. Dieses Begehren wurde von der DE-NIC zurückgewiesen. Für A existierte zu dem Zeitpunkt ein WAITH-Eintrag, wonach sie bei Freigabe der Domain durch B an dessen Stelle einrückt.
A verlangt nun klageweise die Aufhebung der Registrierung der Domain "ambiente.de" zugunsten des C und ihre eigene Registrierung an dessen Stelle.
Gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil legte OLG Frankfurt/M. die Beklagte und der ihr in zweiter Instanz beigetretene Steithelfer B Berufung ein.

Entscheidung:

Das Gericht sah die Berufung als zulässig und in der Sache erfolgreich an. Das Urteil führte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des LG Frankfurt/M. zur Abweisung der Klage.

Die erstinstanzliche Klage der A war jedoch nicht schon unzulässig. Ihr könnte nämlich bei der Klage gegen die DE-NIC das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil als möglicher schnellerer und günstigerer Weg eine Klage gegen den B in Betracht kommt. Zwar ist das Verhältnis zu B maßgeblich mit zu berücksichtigen, dies betrifft jedoch nur die materiell-rechtliche Beurteilung. Im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses ist es dagegen ausreichend, daß die A auch mit einer Klage gegen die DE-NIC ihr Ziel, die Registrierung der Domain zu ihren Gunsten, erreichen kann.

Die Klage der A war jedoch nach Ansicht des OLG unbegründet. Es besteht weder ein karellrechtlicher, noch ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die DE-NIC.

Zuerst geht das Gericht auf die Frage ein, ob ein Anspruch der A gegen die DE-NIC nicht schon deswegen ausscheidet, weil im vorliegenden Fall durch den B ein Dritter zwischengeschaltet ist. Gegen die DE-NIC, als Domainvergabestelle, kommen jedoch grundsätzlich solche Ansprüche in Betracht, soweit eine direkte Verantwortlichkeit oder zumindest eine Mitverantwortlichkeit für etwaige rechtswidrige Domains festzustellen ist.

Als mögliche Anspruchsgrundlage zieht das Gericht § 5TDG (Teledienste-Gesetz) in Betracht. Diese Vorschrift regelt die Verantwortlichkeit für das Bereithalten von Inhalten zur Nutzung und die Zugangsvermittlung zu diesen Inhalten. Inhalte im Sinne dieser Vorschrift sind diejenigen Informationen, die von dem mit Hilfe der Domain identifizierten Rechner abgerufen werden können. Das Registrieren der Domain selbst fällt jedoch noch nicht hierunter. Falls eine rechtswidrige Domainregistrierung vorliegen würde, könnte man jedoch die DE-NIC nicht über § 5TDG verantwortlich machen.

Auch eine anlaloge Anwendung des § 5TDG verneint das Gericht mangels Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke.

In Frage kommt des weiteren ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 14,15 MarkenG. Dieser kann grundsätzlich auch gegen die DE-NIC als mittelbaren Verletzer bestehen, falls diese einen ursächlichen Tatbeitrag zu einer unmittelbaren Zeichenverletzung durch B geleistet hat. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn die DE-NIC durch Vergabe der Domain einen Verursachungsbeitrag geleistet hat, vielmehr ist darüber hinaus festzustellen, daß es für die Vergabestelle geboten und zumutbar war, eine mögliche Zeichenverletzung zu verhindern. Die primäre Verantwortlichkeit für die Einhaltung der markenrechtlichen Vorschriften trifft nach ständiger Rechtsprechung den Anmelder der Domain (hr. A). Eine Verantwortlichkeit der DE-NIC ist daher nur zu bejahen, wenn sie trotz offensichtlichen Rechtsverstoßes durch B ihren Domaineintrag nicht sperrt. Ein derartiger offensichtlicher Rechtsverstoß ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn auch für die Beklagte unschwer erkennbar ein Domain-Name mit einem berühmten Kennzeichen übereinstimmt und der Anmelder sich lediglich daran in unzulässiger Weise anhängen oder in ersichtlich rechtswidriger Weise den jeweiligen Domain-Namen für sich sperren will. Diese Voraussetzung sind vorliegend jedoch nicht gegeben; insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt welchen Bekanntheitsgrad "Ambiente" bezogen auf ihre Messe erreicht hat. Ein Anspruch aus §§ 14,15 MarkenG besteht nicht.

Das Gericht prüft dann einen Unterlassungsanspruch aus § 20 I i.V.m. § 33 GWB. Die Top-Level-Domain ".de" hat in Deutschland für die meisten Unternehmen eine überragende Bedeutung, andere Top-Level-Domains, wie ".com" sind weniger wertvoll, so daß die DE-NIC hinsichtlich der Vergabe von Top-Level-Domains ".de" ein Monopol hält.
Auch § 20 I GWB ist nur dann erfüllt, wenn die Domainvergabestelle ihr obliegende Prüfungspflichten verletzt hat. Es kann jedoch von der DE-NIC nicht erwartet werden, daß sie umfangreiche rechtliche Prüfungen anzustellen hat. Ein Anspruch kommt daher nur in Frage, wenn die vorbestehende Registrierung offensichtlich rechtswidrig war.
Vorliegend ist eine rechtswidrige Anmeldung oder ein Erschleichen sowie ein grober und der DE-NIC offensichtlich erkennbarer Verstoß gegen Vergaberichtlinien oder vertragliche und sonstige Beziehungen zur A durch B nicht ersichtlich. Denn die bloße Unterlassungserklärung ohne Freigabeerklärung des B gegenüber A, von der DE-NIC in Kenntnis gesetzt worden war, ist nicht ausreichend. Nach eigener Erklärung der A ging diese selbst davon aus, daß noch weitere Schritte notwendig sein würden. Das verdeutlicht, daß, wenn nicht einmal die A Klarheit über ihr Verhältnis zu B hat, es insbesondere für die DE-NIC mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, eine eingehende Prüfung der Rechtsbeziehungen zwischen A und B vorzunehmen und trotz der Unklarheit zugunsten der A zu entscheiden.
Ein erkennbarer Verstoß ist eindeutig zu verneinen. Ein Anspruch aus § 12 I GWB besteht nicht.

Aus den selben Gründen verneint das Gericht auch Ansprüche aus § 1 UWG und § 823 I BGB. Nur wenn der DE-NIC ein rechtskräftiges und entsprechendes vollstreckbares Urteil gegen den ersten Anmelder – hier B – vorgelegt würde, in dem diesem die Registrierung bzw. Benutzung der Second-Level-Domain untersagt wird, und er damit zur Freigabe verpflichtet wird, kann von der Beklagten verlangt werden, die bisherige Registrierung aufzuheben und nach der Reihenfolge der Warteliste zu verfahren. Denn in diesen Fällen ist die Rechtsverletzung evident.

Ein Unterlassungsanspruch der A gegen die DE-NIC besteht nicht. Die A wurde darauf verwiesen, zuerst gegen B vorzugehen und dann erst mit einem entsprechenden Urteil wieder an die DE-NIC heranzutreten.

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Konsequenzen:

Es ist also nicht Pflicht der DE-NIC etwaige markenrechtliche Ansprüche vor Registrierung einer Domain zu überprüfen. Dem ist wohl zuzustimmen, da es der DE-NIC als Domainvergabestelle nicht zuzumuten ist, sämtliche Rechtsbeziehungen eines Antragstellers zu überprüfen, ehe eine Eintragung erfolgen kann. Nur so kann die DE-NIC ihre Aufgabe – die kostengünstige, rasche und zuverlässige Verwaltung des Domain-Systems – wahrnehmen.

Fundstelle: CR 11/1999, S.707 ff./font>

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