Schadensersatz wegen verspäteter Abwicklung eines per Telefon erteilten Auftrags zum Ankauf von Aktien

Urteil des LG Nürnberg-Fürth v. 19.05.1999 Az. 14 O 9971/98

Sachverhalt:

A wählte sich am 16.07.1998 um 8.18 Uhr per Telefon in das Computersystem der Broker-Gesellschaft B ein und orderte 500 Stück I-Aktien über den Börsenplatz Berlin. Um 8.19 Uhr erhielt A eine Bestätigungsordernummer. Handelsbeginn an der Börse Berlin war um 8.30, der erste Tageskurs der I-Aktie betrug dort 244,00 DM.
Um 8.36 Uhr wurden 150 Aktien zu 234,00 DM und 1.220 Aktien zu 239,00 DM gehandelt. Um 8.47 Uhr stieg der Kurswert auf 268,00 DM pro Aktie.
B führte den Auftrag des A nicht sofort bei Börsenbeginn aus, sondern erst zu dem Kurs von 268,00 DM pro Aktie. Grund dafür war ein Softwarefehler (Routing-Problem) in der Computeranlage der B.
Den Aktienkauf berechnete B dem A daher wie folgt:

Kurswert: 134.000,00 DM
Provision: 201,00 DM
Courtage: 107,20 DM
Eigene Spesen: 13,00 DM
Gesamtbetrag
134.321,20 DM

A ist jedoch der Ansicht, daß B den Aktienkauf zu einem Kurs von 239,00 DM abrechnen muß. Er stützt dies auf die "Kursauskunft Reuters", welche mit den Kursen um 8.36 Uhr zu 234,00 DM und 236,00 DM beginnt. Es habe B durch Werbung und die Broschüren, welche ihm mit den Kontoeröffnungsunterlagen zugesandt wurden, sekundengenaue Abwicklung zugesagt. Dies konnte B aufgrund eigenen Verschuldens nicht einhalten. Denn sie sei dem Kundenansturm nicht gewachsen gewesen, habe versäumt, ihr System durch Aufrüstung anzupassen.
Aufgrund der Differenz zwischen dem abgerechneten Kurs von 268,00 DM und dem ihm zu gewährenden Kurs von 239,00 DM sei bei ihm ein Schaden in Höhe von 14.500,00 DM entstanden.

Dem Schadensersatzverlangen des A hält die B entgegen, sie hätte ihren Kunden folgende Servicegarantie gewährt:

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"Via T-Online, Internet und Phone-Broking werden Ihre Aufträge in der Regel innerhalb von 30 Sekunden an die Deutschen Präsenzbörsen geleitet. Sollte eine korrekt eingegebene und entgegengenommene Order nach 1/2 Stunde nicht an der Börse vorliegen, garantieren wir Ihnen den Ausführungskurs, der Ihnen zusteht. Darüber hinaus erlassen wir Ihnen die Transaktionsprovision."

A habe also hiernach nur Anspruch auf den 30 min nach seiner Order um 8.17 Uhr festgestellten Kurs von 268,00 DM. Bei ihrer Werbung handele es sich nur um Anpreisungen und unverbindliche Beschreibungen, aus denen jedoch keine Ansprüche hergeleitet werden können.
Auch könne B aufgrund der Eigenart des Geschäfts keine Garantie für die sofortige Weiterleitung der Aufträge übernehmen. Denn sie sei vom öffentlichen Telefonnetz abhängig und kann dessen Störungen ebensowenig verantworten wie Störungen im eigenen Netz.

Entscheidung:

Das Gericht sah die Klage des A als im wesentlichen begründet an:

A hat Anspruch auf Schadnsersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 325 Abs.1 BGB, jedoch nur in Höhe von 12.027,60 DM.

1. Durch die Order um 8.18 Uhr und die Zuteilung der Bestätigungsordernummer um 8.19 Uhr kam ein Vertrag mit dem Inhalt zustande, daß B bei Börsenbeginn 500 Aktien zum Eröffnungskurs kaufen solle. Grundlage hierfür war die Zusage der Weiterleitung der Aufträge in wenigen Sekunden, wie sie in den Broschüren enthalten ist. Entgegen der Auffassung der B handelt es sich hier nicht um bloße Anpreisungen. In den Kontoeröffnungsanträgen findet sich überhaupt keine Regelung zu den Zugangsmöglichkeiten, was auf den Einbezug der Broschüren hinweist. Zudem ging B auch in ihren Schriftsätzen vom Einbezug des Broschürentextes aus.

Aufgrund der verspäteten Weiterleitung des Auftrags konnte B den Vertrag (Ankauf der Aktien zum Eröffnungskurs) nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen. Dies beruht auf einem Verschulden der B, denn deren technisches System war aufgrund versäumter Aufrüstung dem Kundenansturm nicht gewachsen. Dem Verschuldensvorwurf trat B nicht entgegen.

B kann sich nicht auf die Service-Garantie berufen. Diese Garantie dürfte schon die Verschuldenshaftung nicht ausschließen können. B hat aber auch nicht bewiesen, daß die Klausel in den Vertrag aufgenommen wurde. Denn in den Broschüren ist sie nicht enthalten. Hier hätte B nachweisen müssen, daß die Garantie nachträglich Vertragsbestandteil geworden ist.

2. Der Schaden beträgt 12.027,60 DM.
Der Eröffnungskurs betrug 244,00 DM. A bezieht sich dagegen auf die Kursmaklertabelle, die mit einem Wertt von 239,00 DM (8.36 Uhr) beginnt. Dieser kann der Schadensberechnung jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Es ist nicht ersichtlich, ob die Tabelle den ersten Kurs zu Börsenbeginn ausweist, oder ob vor Erfassung schon zu anderen Kursen gehandelt wurde. Daher ist von dem Kurs von 244,00 DM auszugehen.
Bei einem Kauf zu diesem Kurs wären dem A folgende Kosten entstanden:

Kurswert: 122.000,00 DM
Provision: 183,00 DM
Courtage: 97,60 DM
Eigene Spesen: 13,00 DM
Gesamtbetrag
122.293,60 DM

Die Differenz zum tatsächlich berechneten Betrag ergibt den zu ersetzenden Schaden.

Konsequenzen:

Verzögerungsprobleme beim Online- und Phone-Broking sind nicht selten. Das Urteil zeigt, welche erheblichen Folgen es für die Broker-Unternehmen haben kann, wenn sie keine Vorsorge für Kapazitätsengpässe und technische Störungen treffen und den Kunden dadurch Kursvorteile entgehen.
Der Kunde dagegen muß sich nicht auf das Argument des unerwarteten Kundenansturms verweisen lassen. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, daß fehlende Vorkehrungen diesbezüglich dem Unternehmen als Verschulden zuzurechnen sind. Damit dürfte dem Kundenschutz erheblicher Vorschub geleistet worden sein.

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