Online-Dienste müssen für Raubkopien haften

Urteil LG München vom 30.03.2000, AZ: 7 O 3625/98

Der Fall:

Die Firma A produziert und vertreibt sog. MIDI-Files. Dabei handelt es sich um Synthesizer-Instrumentalversionen von Musikwerken, die auf Computerdisketten gespeichert werden. A bieten diese Dateien zu Preisen von 18 bis 35 DM an. Abnehmer sind vorwiegend Alleinunterhalter und Amateurmusiker.

B ist der weltweit größte Anbieter von Online-Dienstleistungen und stellt im Rahmen dieser Dienstleistungen in einem eigenen - nur für Kunden erreichbaren - "Sound-Forum" diverse Musikdateien in Form verschiedener Datenformate zur Verfügung, darunter auch MIDI-Files. Ein Nutzer kann entweder derartige Dateien herauf- oder herunterladen, wobei eine redaktionelle Betreuung bei diesen Vorgängen nicht stattfindet.

Beim Aufrufen des Forums wird der Kunde darauf hingewiesen, dass eine Einspeisung von Daten durch ihn unter Beachtung von Rechten Dritter und gesetzlicher Bestimmungen zu erfolgen hat.

Vor Freigabe der durch Kunden heraufgeladenen Dateien zum Download für andere Kunden werden diese von freiwilligen Mitarbeitern der B auf Virenfreiheit und evtl. vorhandene Copyright-Vermerke geprüft.

Im vorliegenden Fall wurden von B auch MIDI-Dateien der A für das Forum freigegeben, die für B durch entsprechende Copyright-Vermerke als Raubkopien zu erkennen waren.

A verlangt deswegen von B Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen.

Die Entscheidung:

A kann von B Schadensersatz verlangen.

Entgegen der Behauptung von B, wonach MIDI-Files nicht dem Urheberrecht unterliegen würden, da derartige Dateien von jedermann mit geringem Aufwand hergestellt werden könnten, stellt das Gericht zunächst fest, dass man schlicht davon ausgehen kann, dass Musik vom Urheberrecht geschützt ist und nicht ohne weiteres verwendet werden kann.

Weiterhin lässt es den Einwand der B nicht zu, dass deren freiwillige Mitarbeiter die Copyright-Vermerke nicht ohne weiteres hätten erkennen können. Vielmehr sind diese durch Öffnen der Dateien mit einem Texteditor wahrnehmbar gewesen.

B muss gem. § 5 Abs.2 TDG haften, da nach Auffassung des Gerichts B in dem betreffenden Forum eindeutig nicht eigene, sondern fremde Inhalte bereit hält. Zwar ist diese Vorschrift nur dann anzuwenden, wenn der Dienstanbieter diese rechtswidrigen Inhalte bewusst zum Abruf bereit hält, was hier nicht der Fall ist, da B nach tatsächlicher Kenntniserlangung die entsprechenden Dateien umgehend aus dem Forum entfernte; allerdings ist nach Auffassung des Gerichts bei sämtlichen Musikstücken im Pop- oder Unterhaltungsbereich davon auszugehen, dass diese noch dem Urheberrechtsschutz unterliegen, der erst 70 Jahre nach Tod des Urhebers abläuft.

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Konsequenzen:

Dieses Urteil zeigt, dass auch Internetprovider für das Anbieten von Raubkopien haftbar gemacht werden können. Somit bleibt das Urheberrecht auch im Internet nicht wirkungslos.

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