Der Sektor des Elektronic-Commerce und damit verbunden die Bestellung von Waren und Dienstleistungen via Internet erfährt seit längerem einen wahren Boom. Die Tendenz des Verbrauchers geht weg vom alltäglichen Einkauf im Ladengeschäft hin zum neuen Einkaufsmedium Internet.
Dabei bestehen jedoch allgemein Vorbehalte bezüglich des Online-Vertragsschlusses im Rahmen des e-commerce oder Online-Shopping. Aufgrund der Online Abwicklung von Waren- oder Dienstleitungsgeschäften stellen sich neue, spezifisch mit dem Internet zusammenhängende Probleme, insbesondere in Hinblick auf Fragen der Rechtssicherheit und Beweislast bzw. Beweisbarkeit, auf die im Folgenden näher eingegangen werden sollen.
Szenario Vertragsschluß
Ein rechtlich bindender Vertrag kommt grundsätzlich durch Angebot des Verkäufers und Annahme durch den Käufer wirksam zustande. Im Rahmen des Internet stellt ein Anbieter eine Web-Site ins Internet, anhand derer Waren oder Dienstleitungen dem Nutzer angetragen werden. Dies stellt jedoch in der Regel kein direktes Angebot im Rechtssinne dar, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot zu unterbreiten, sog. "invitatio ad offerendum". Denn ein Angebot ist grundsätzlich rechtlich bindend für den Anbietenden, was bei bloßer Ausstellung von Waren nicht gewollt ist.
Ausnahme hierzu ist das Angebot von Daten und Informationen anhand von Datenbanken, da hier aus einem unlimitierten Kontigent geleistet wird. Mit dem Abruf der liegt dann die Annahme des Angebots vor, ein Vertrag wurde wirksam geschlossen.
Anders hingegen bei der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen. Hier muß ein Angebot vom Nutzer auf die angezeigten Waren hin erfolgen, was in aller Regel durch Absetzen eines E-Mails oder Ausfüllen eines Bestellformulars vollzogen wird. Mit der Antwort des Anbieters kommt dann grundsätzlich der Vertrag zwischen Besteller und Internetanbieter zustande.
Beweisproblematik
Von besonderer Bedeutung im Rahmen des Online-Vertragsschlusses ist die Beweisproblematik im Falle von Fehlern oder Mängeln, die im Zusammenhang mit der Online-Abwicklung auftreten.
Die Beweisbarkeit von digitalisierten und automatisierten Vorgängen und Erklärungen stellt eine notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche gerichtliche Anspruchsdurchsetzung dar. Sowohl die Identität des Vertragspartners als auch der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Vertragsinhalt sind dabei nur schwer beweisbar. Im Gegensatz zum Abschluß eines Vertrages in Papierform, bei dem sich die unterzeichnenden Parteien i.d.R. gegenüber sitzen, bleibt die Identität des Vertragspartners Online meist verborgen.
Insbesondere besteht die Gefahr der Manipulation von digitalen bzw. digitalisierten Erklärungen im Internet durch externen Zugriff. Die elektronisch in Dateiform abgegebenen Willenserklärungen stellen nach h.M. keine definitionsgemäßen Urkunden dar und besitzen im Prozeß daher eine nur stark abgeschwächte Beweiskraft.
Ferner ist das gesetzliche Schriftformerfordernis i.S.d. § 126 BGB nicht erfüllt, das Erklärung und Unterschrift des Ausstellers auf einer einheitlichen Urkunde voraussetzt, so daß bestimmte Arten von Geschäften, die dem Schriftformerfordernis unterliegen, nicht Online abgewickelt werden können.
Lösung: Digitale Signatur?
Digitale Signaturen ermöglichen sowohl die Gewährleistung der Authentizität eines elektronisch übermittelten Textes, als auch die Identifizierung des Inhabers des benutzten sog. Signaturschlüssels, so daß dieser als Urheber des signierten Textes vermutet wird. Deshalb wurde in Deutschland das Signaturgesetz erlassen, das es jedem ermöglicht, bei einer Treuhandstelle eine persönliche elektronische Signatur zu beantragen, mit der er seine Verträge beweisbar abschließen kann. Aufgrund einer EU-Richtlinie wird dieses Gesetz gerade neu gefaßt und wird voraussichtlich am 01. Januar 2001 in Kraft treten. Durch das Gesetz wird sichergestellt, daß elektronische Signaturen von den Gerichten anerkannt werden können, womit das Beweisproblem gelöst ist. Da die organisatorische Abwicklung einige Zeit dauert bis man seinen Schlüssel bekommt, sollte man sich schon in diesem Jahr mit einem der deutschen Trust-Center in Verbindung setzen (z.B. Tele-Trust Deutschland e.V., Eichendorffstraße 16, 99096 Erfurt, Tel. 0361-3460531). Auch der örtliche TÜV gibt Auskunft über die staatlich zugelassenen Trust-Center (Signaturenhändler). Da die neue Signaturregelung EU-weit gilt und aufgrund des frühzeitig erlassenen deutschen Signaturgesetzes die Trust-Center ihre Infrastruktur schon voll aufgebaut haben, ist damit zu rechnen, daß die digitale Signatur sich sehr schnell durchsetzen wird. Dies nicht zuletzt, weil die Banken, Versicherungen und viele Behörden schon darauf warten, endlich eine einheitliche Sicherungsmethode für die Identifizierung ihrer Vertragspartner zu erhalten.
Zugang digitaler Erklärungen
Mit der elektronischen Signatur ist aber noch nicht jedes Problem gelöst.
Eine abgesendete E-Mail entfaltet nur dann rechtliche Bindungswirkung und setzt etwaige Bestell-, Liefer- oder Zahlungsfristen in Gang, wenn sie zuvor dem Empfänger wirksam zugegangen ist.
Zugang bedeutet im rechtlichen Sinne, daß eine Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muß, daß dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme erlangt hat und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hingegen nicht an. Besitzt der Empfänger einen eigenen Internet-Server, so ist die Erklärung zugegangen, sobald die E-Mail die Schnittstelle zur DV-Anlage überschritten hat.
Benutzt der Empfänger einen E-Mail-Service mit Mailbox-Funktion, so ist die Erklärung zugegangen, wenn sie in der Mailbox gespeichert ist und abrufbar ist. Dabei sind geschäftliche und private E-Mail Adressen voneinander abzugrenzen. Bei geschäftlich genutzten E-Mail Adressen ist der Empfänger vergleichbar zum Fax verpflichtet, während der Geschäftszeiten regelmäßig den Eingang neuer E-Mails zu kontrollieren. Tut er dies nicht, so gilt die E-Mail dennoch als zugegangen, der Vertrag ist somit wirksam geschlossen bzw. Fristen in Gang gesetzt.
Handelt es sich hingegen um privat genutzte E-Mail Adressen, so besteht nur für den Fall ein Kontrollpflicht, daß der Empfänger selbst via E-Mail kommuniziert und mit dem Eingang neuer E-Mails zu rechnen hat. Dann gelten die Grundsätze analog zum Postbriefkasten, der grundsätzlich täglich zu kontrollieren ist.
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