Haftung des Homepage-Inhabers für Metatags

Urteil des LG Frankfurt/M. vom 3.12.1999 - Az. 3/11 O 98/99 ; nicht rechtskräftig

Aus dem Tatbestand:
K ist Inhaber der Marke "DiaProg". Diese schützt ein von K vertriebenes Programmiergerät, mit dem Tachometer von Kraftfahrzeugen instandgesetzt und nach dem Auswechseln eines Tachometers wieder der aktuelle Kilometerstand eingestellt werden kann.

B hat eine Homepage eingerichtet, die auch von Suchmaschinen erfaßt wird.

Bei einer Recherche im Internet stellte K fest, daß bei entsprechender Eingabe über die Yahoo!-Suchmachine auch zwei Hinweise auf die Seiten des B gezeigt wurden. B bot dort Programmiergeräte für Tachometer an, die nach Aussehen und Funktion mit den Produkten des K beinahe identisch waren.

K forderte daraufhin B zur Unterlassung auf, dieser gab dementsprechend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Trotzdem war in der darauffolgenden Zeit die Datenverknüpfung noch vorhanden.

Aufgrunddessen beantragte K den Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Diesem Antrag folgte das Gericht und untersagte B, im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet, den Begriff "DiaProg" unter anderem zur Verweisung auf seine Homepage zu verwenden.

B erhob dagegen Widerspruch. Das Gericht erhielt jedoch die Verfügung aufrecht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung hat die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, so daß der Erlaß der einstweiligen Verfügung gerechtfertigt ist..

K ist unstreitig Inhaber der Marke "DiaProg"

Es ist, was der Erlaß der Verfügung voraussetzt, davon auszugehen, daß die Herstellung der Verknüpfung durch B veranlaßt wurde. Denn K und B sind in der gleichen Branche tätig, wenden sich an denselben Kundenkreis. Zudem räumte B ein, möglicherweise "DiaProg" ins Internet eingegeben zu haben. Die von B geltend gemachte Möglichkeit eines Defekts der Suchmaschinen vermag die Anhaltspunkte, die für ein Tätigwerden des B sprechen, nicht zu entkräften. Auch kann nicht angenommen werden, ein Dritter hätte in Schädigungsabsicht ohne Wissen des B die Verknüpfung erstellt.
Selbst wenn B die Verknüpfungserstellung nicht veranlaßt hätte, so wäre er nach Abmahnung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, daß Suchmaschinen bei Eingabe des Begriffs "DiaProg" nicht mehr auf seine Seite hinweisen. Denn Störer ist auch jeder, der ein markenrechtswidriges Verhalten für sich ausnutzt, sofern es ihm möglich ist, dieses Verhalten zu verhindern.

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Dem an sich zutreffenden Einwand des B, im Rahmen des erlaubten Vertriebs müsse er zwecks Werbung für die Produkte des K die Bezeichnung "DiaProg" verwenden dürfen, hält das Gericht entgegen, daß hier der Markeninhaber K Unterlassung verlangt. Dieses Verlangen bewirkt, daß eine Benutzung unzulässig und damit haftungsauslösend wird.

Nicht entschieden hat das Gericht die Frage, ob die Markenverwendung ursprünglich rechtmäßig war, denn Abmahnung und Unterlassungserklärung bewirkten, daß B angehalten ist, die nunmehr unrechtmäßige Markenbenutzung zu unterbinden.
Dem genügt nicht die Kontaktaufnahme zu nur einem Suchmaschinenbetreiber, auch wenn die Durchsicht des gesamten Internets nicht verlangt werden kann. Das Gericht ließ offen, welche Maßnahmen dem Verletzer grundsätzlich zumutbar seien. Es schloß sogar die komplette Neuinstallation der Homepage des B nicht aus.

Fundstelle: CR 7/2000 S.462 ff.

Fazit:
Die Verwendung von Marken bei einer Datenverknüpfung kann für den Homepage-Inhaber nicht zu unterschätzende Folgen haben. Denn was dem Verletzer für die Beseitigung zumutbar ist, wird stets unter Gesamtbetrachtung aller Umstände entschieden. Letztlich wird dann dem Gericht die Entscheidung obliegen, was noch in den Rahmen des Zumutbaren fällt. So ist nicht auszuschließen, daß tatsächlich die komplette Neuinstallation der Homepage verlangt wird - eine Maßnahme, welche nicht zu unterschätzende Kosten und Nachteile nach sich ziehen kann.

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