Domaingrabbing - Registrierung als Schädigungsabsicht
Domaingrabbing - Bei Fehlen eines eigenen nachvollziehbaren Interesses an der Domainregistrierung kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigungsabsicht i.S.v. §§ 826, 226, 1004 BGB angenommen werden, womit ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch begründet wird.
Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 12.04.2000 -Az. 6 W 33/00; rechtskräftig
Der Sachverhalt:
A ist eine Molkerei und vertreibt unter der Bezeichnung "Weideglück" Milchprodukte.
B hat sich den Domain-Namen "Weideglueck" im Frühjahr 1999 registrieren lassen.
B wurde darauf hin von A abgemahnt und aufgefordert eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Dies verweigerte B.
Nachdem A Klage erhoben hatte, gab B den Domain-Namen frei. Folgerichtig erklärten die Parteien den Rechtsstreit für beendet.
Die Kosten des Rechtsstreits legte das LG Frankfurt B auf, wogegen sich die Beschwerde des B richtet. Unter diesem Gesichtspunkt hatte sich das OLG Frankfurt/M. mit der Thematik auseinanderzusetzen.
Die Entscheidung:
A kann von B Unterlassung und Beseitigung verlangen.
Das Gericht verneint markenrechtliche Ansprüche.
Es lehnt eine Verwechslungsgefahr ab, da weder Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit noch Branchenähnlichkeit bestehe. Dieses begründet es damit, dass B den Domain-Namen ohne Bezug zu einem Produkt oder Gewerbe registriert habe. Damit folgt das OLG Frankfurt/M. implizit der überwiegenden Rechtsprechung und widerspricht dem LG Düsseldorf. Dies hatte in seiner Entscheidung "epson.de" die Ansicht vertreten, dass die Homepage selbst die Dienstleistung bzw. Ware sei (LG Düsseldorf in CR 1996, 325 ff.).
Die umstrittene Frage, ob die Registrierung eines Domain-Namens eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, läßt das OLG Frankfurt/M. daher offen.
Das Gericht greift auch nicht auf einen namensrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB zurück. Stattdessen zieht es als Anspruchsgrundlage die §§ 826,226,1004 BGB heran. Nach Ansicht des Gerichts sei von einer sittenwidrigen und in Schädigungsabsicht vorgenommenen Behinderung dann auszugehen, wenn die Domain-Registrierung mit dem Ziel verfolgt werde, dem Zeicheninhaber die Nutzung dieser Bezeichnung für eigene geschäftliche Zwecke unmöglich zu machen. Gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstieße danach auf jeden Fall derjenige, der das naheliegende Interesse des Inhabers einer Marke an der Nutzung einer entsprechenden Domain bewusst in Gewinnerzielungsabsicht auszubeuten versuche.
Das Gericht stellt fest, dass B kein nachvollziehbares eigenes Interesse an der Domain habe. Der von B angegebenen Behauptung, es handle sich bei "Weideglück" um einen Spitznamen seiner selbst, den er beim Urlaub in Österreich bekommen habe, schenkt das Gericht keinen Glauben. Das Gericht deutet an, dass ein Fehlen eines nachvollziehbaren eigenen Interesses eine Vermutung der wirtschaftlichen Ausbeutung stützen könnte, läßt dieses aber letztendlich dahingestellt. Es leitet die Behinderungsabsicht stattdessen aus den spezifischen Umständen des Einzelfalles ab. Insbesondere die teilweise spitzfindige Argumentation von B und die Tatsache, dass die Domain zuvor dessen Geschäftsfreund C gehörte, der ebenfalls bereits von A abgemahnt wurde und darauf hin die Domain freigegeben hatte, die dann von B unmittelbar danach registriert wurde, zieht das OLG Frankfurt/M. zur Begründung der Behinderungsabsicht heran. Zuletzt geht das OLG Frankfurt/M. noch ein Stück weiter. Es vertritt die Ansicht, dass selbst ohne Gewinnerzielungsabsicht bei fehlendem nachvollziehbaren eigenen Interesse an der Domain eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigungsabsicht bestände.
Fundstelle MMR 7/2000 S.424f.
Konsequenzen:
Nachdem die bisherige Rechtsprechung Unterlassungsansprüche gegen sog. "Domaingrabber" bisher hauptsächlich über die markenrechtlichen Bestimmungen der §§ 14,15 MarkG, aus § 12 BGB und aus § 1 UWG hergeleitet hat, zieht das OLG Frankfurt/M nun die §§ 826, 226, 1004 BGB heran und konkretisiert erstmals das Tatbestandsmerkmal der Schädigungsabsicht. Es kann damit den Schwierigkeiten aus dem Weg gehen, die sich im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der §§ 14 und § 15 MarkG "benutzen" bisher insbesondere gerade bei "Domaingrabbern" ergaben, die keine Homepage installiert hatten. Indem es für die Schädigungsabsicht das Fehlen eines nachvollziehbaren eigenen Interesses an der Domain als ausreichend betrachet, erleichtert es ganz erheblich den Nachweis des Behinderungsvorsatzes. Die Zeiten für "Domaingrabber" werden damit nicht leichter.
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