Aus dem Tatbestand:
A und B sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Last-Minute-Reisen. A betreibt die l't. Tourismus AG seit 1987. Zu ihrem Unternehmen gehören 114 Agenturen, welche vorwiegend an Flughäfen und städtischen Zentren angesiedelt sind. Zusätzlich bietet sie im Internet unter der Domain "ltur.de" Last-Minute-Reisen an.
B ist ein Tochterunternehmen der britischen Firma lastminute.com plc. Und seit 1999 als Last Minute Network G. GmbH auf dem deutschen Markt präsent. Sie bietet unter "lastminute.com" ebenfalls im Internet Last-Minute-Reisen an.
A beanstandet das Auftreten der B unter der Domain "lastminute.com" als wettbewerbswidrig, da B so Kundenströme abfange und in Richtung auf ihr Unternehmen kanalisiere. Ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer sei nämlich geneigt, zwecks Vermeidung einer aufwendigen Suche zunächst die Gattungsbegriffe der gesuchten Leistung unter Zusatz der Top-Level-Domain "de" oder "com" direkt als Adresse auszuprobieren. Da er dann nicht mehr weitersuche, sondern bei dem gefundenen Anbieter bleibe, bestehe die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung.
Entscheidung:
Das Gericht folgte der Auffassung der Klägerin A nicht. A stehen weder Unterlassungsansprüche aus § 1 UWG wegen unzulässiger Behinderung noch Auskunfts-, Feststellungs- oder Schadensersatzansprüche zu:
1. Entsprechend den Ausführungen des OLG Hamburg ("Mitwohnzentrale.de" CR 1999, S.779) kann die Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domainname eine unlautere Behinderung in der Form des Abfangens von Kunden darstellen.
Die zum Kundenfang entwickelte Rechtsprechung stellt generell darauf ab, ob dem Wettbewerber das Anbieten eigener Leistungen unmöglich gemacht wird, so daß ein sachlicher Leistungsvergleich verhindert wird. Dies wurde insbesondere bei Werbung oder Aufstellen eines Verkaufwagens in unmittelbarer Nähe des Geschäfts des Mitbewerbers bejaht. Dem wohnt ein unmittelbar auf die Kunden wirkender psychischer oder sogar physischer Druck inne, welcher die Kunden davon abhält, sich an die Konkurrenz zu wenden.
Mit einer solchen Situation ist die streitgegenständliche jedoch nicht zu vergleichen:
Zwar ist es möglich, daß der Internetnutzer vor der Benutzung von Suchmaschinen zurückschreckt und versucht, auf einfacherem Wege über die Direkteingabe der Gattungsbezeichnung an die gewünschten Informationen zu gelangen, diese Möglichkeit ist aber nicht mit dem Abfangen vor dem Geschäft zu vergleichen. Der nach Informationen suchende Internetnutzer weiß, daß auch andere Reiseveranstalter Last-Minute-Reisen anbieten. Er wird sich in der Regel nicht davon abhalten lassen, weiter nach Angeboten zu suchen, in der Hoffnung, ein preisgünstigeres zu finden. Anders als beim Abfangen von Kunden vor einem Geschäft, ist er nicht der physischen und psychischen Präsenz des Verkäufers ausgesetzt, der er sich nur schwer widersetzen kann. Er bewegt sich frei und anonym im Internet und kann mit sehr geringem körperlichen und finanziellen Aufwand weitere Angebote einholen. Diese Situation ist jedoch keineswegs vergleichbar mit dem Abfangen vor einem Geschäft, es besteht keinerlei Zwangslage im Vergleich zum herkömmlichen Abfangen.
Aus diesen Gründen sind an das Abfangen von Kunden im Internet höhere Anforderungen als herkömmlich zu stellen. Die reine Bequemlichkeit der Internetnutzer ebensowenig wie eine mögliche Unkenntnis weiterer Anbieter. Solange durch Werbung verschiedene Anbieter bekannt sind, kann die Verwendung eines Gattungsbegriffs im beworbenen Marktsegment auch keinen Wettbewerbsverstoß darstellen, da davon auszugehen ist, daß der Internetnutzer einen gewissen Stand an Informationen über das Marktgeschehen hat. Denn wer nicht weiß, daß es verschiedene Anbieter von Last-Minute-Reisen gibt, wird ebenfalls nicht wissen, was sich hinter diesem Begriff verbringt und dementsprechend auch nicht danach suchen.
2. Auch kann sich A nicht auf die Entscheidung des OLG Hamburg "Mitwohnzentrale.de" berufen, da dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Der Begriff Mitwohnzentrale erweckt den Eindruck, daß es sich um ein Portal für eine neue und originelle Dienstleistung handle. Bei der Bezeichnung Last-Minute wissen dagegen die Interessierten ganz genau, um was es geht, und daß diese Leistung von vielen Unternehmen angeboten wird. Im Fall Mitwohnzentrale ist dies zweifelhaft. Die Internetnutzer werden daher durch "lastminute.com" nicht von einem bestimmten Anbieter abgelenkt sondern vielmehr auf das Angebot eines bestimmten Anbieters hingelenkt.
Das OLG Hamburg hat zudem seine Entscheidung darauf gestützt, daß wegen des umfangreichen Angebots von Mitwohnzentralen der Internetnutzer keine Veranlassung hat, nach weiteren Adressen zu suchen und darin eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung gesehen. Es begründete seine Entscheidung jedoch nicht damit, daß allein die Verwendung von beschreibenden Begriffen und Gattungsbezeichnungen zu einer Wettbewerbsbehinderung führt.
Fundstelle: Computer und Recht Heft 9/2000, S.617 ff.
Fazit:
Das LG Hamburg schloß sich damit der Auffassung des OLG Hamburg zur Zulässigkeit beschreibender Domains nicht an. Inwieweit sich diese Auffassung durchsetzt, bleibt abzuwarten. Klarheit wird wohl erst das Urteil des Bundesgerichtshofs bringen, welchem der Fall "Mitwohnzentrale.de" nun vorliegt.
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