Gattungsbezeichnungen als Domainnamen - "stahlguss.de"

"stahlguss.de" - Eine mögliche Kanalisierung aufgrund von Suchgewohnheiten der Internetnutzer begründet für sich allein noch nicht die Wettbewerbswidrigkeit der Registrierung beschreibender Domains

Urteil des OLG Braunschweig vom 20.07.2000 Az.: 2 U 26/00 (LG Braunschweig), nicht rechtskräftig

Aus dem Tatbestand:

Die Klägerin A ist Inhaberin der eingetragenen Marke Sande Stahlguss sowie einer im Kern gleichlautenden Firma. Die Beklagte B hat für sich bei der DENIC den Domain-Namen "stahlguss.de" registrieren lassen. Sie nutzt die Domain, für eine Website, auf der sich interessierte Branchenangehörige über einen gesetzten Link präsentieren können. A verlangt von B Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung Stahlguss sowie Löschung der Domain "stahlguss.de" wegen Verletzung ihrer Markenrechte und unlauteren Wettbewerbs. Weiterhin macht sie eine Verletzung von Namensrechten geltend.

Sie obsiegte in erster Instanz. B legte Berufung ein.

Entscheidung:

Die Berufung hatte Erfolg:

1. Das Gericht verneinte einen Eingriff gem. § 14 f. MarkenG in Markenrechte der Klägerin: Bei der Bezeichnung "Stahlguss" handelt es sich um eine Gattungsbezeichnung. Laut Lexikon beschreibt der Begriff das Fertiggießen von Werkstücken aus Stahl bzw. ein auf diese Weise erzeugtes Werkstück. Aus diesem Grunde ist "Stahlguss" ungeeignet, zugunsten der für A geschützten Kennzeichnungen Prägewirkung zu entfalten, so daß folglich hieraus auch kein eigenständiger Schutz abgeleitet werden kann.
Ebensowenig kann A daher namensrechtliche Ansprüche aus § 12 BGB geltend machen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit ihr eigenständige Namensrechte an dem beschreibenden Bestandteil ihrer Firma "Stahlguss" zustehen könnten.

2. Bezüglich der von A geltend gemachten, wettbewerbsrechtlichen Ansprüche sah die erste Instanz die Klage als begründet an. Dem konnte das Berufungsgericht nicht folgen: Es ist für sich allein nicht als anstößig zu bewerten, daß B den Domainnamne "Stahlguss.de" für sich hat registrieren lassen, um solche Suchgewohnheiten von Internetnutzern aufzugreifen, daß diese zunächst den Suchbegriff als Adresse eingeben, um sich so die aufwendige Suche über Suchmaschinen zu ersparen. Es kann zwar Fälle geben, in denen sich ein solches Vorgehen als wettbewerbsbehindernde Kanalisation von Kundenströmen und faktische Monopolisierung in der Weise darstellt, daß der Domaininhaber die unter dem Suchwort recherchierten Informationen unter Ausschluß seiner Mitbewerber auf sich zentriert. Es kann jedoch nicht aufgrund der alleinigen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain darauf geschlossen werden, daß ein wettbewerbswidriges Verhalten vorläge. Hierfür müßte den Mitbewerbern eine Mitnutzung und damit Teilhabe am Suchvorgang ausdrücklich verweigert werden und die Gestaltung der Homepage und die gesetzten Links den Internetnutzer von einer weiteren Recherche geradezu abhalten.
Die alleinige Registrierung freihaltebedürftiger, beschreibender Begriffe als Domain ist für sich allein nicht wettbewerbswidrig; dies gilt jedenfalls dann, wenn den Mitbewerbern eine faire Chance eingeräumt wird, an der Kanalisierungswirkung teilzuhaben. Letzteres kann bei B bejaht werden.

  Kredite Vergleichen


Fundstelle: Computer und Recht Heft 9/2000, S.614f.

Fazit: Im Gegensatz zum OLG Hamburg im Fall "Mitwohnzentrale.de" (CR 1999, S.779) entschied hier das Gericht zugunsten des Inhabers einer beschreibenden Domain. Es bleibt daher weiterhin unklar, wie beschreibende Domains zu behandeln sind. Erst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dem derzeit der Fall "Mitwohnzentrale.de" vorliegt, kann Klarheit hinsichtlich der Behandlung solcher Domains bringen.

Archiv-Fremdbeitrag bei Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps