"autovermietung.com" - Gattungsbegriff als Domainname zulässig

LG München, Urteil vom 28. September 2000 - 4 HK O 13251/00

Die Verwendung der Gattungsdomain "autovermietung.com" führt zu keiner unzulässigen Kanalisierung der Kundenströme und damit nicht zu einer Störung der Chancengleichheit im Wettbewerb.

Der Fall
A und B sind zwei international operierende Autovermietungen mit marktführender Stellung. C, der Internet-Provider der B, ist als Inhaber des Domainnamens "www.autovermietung.com" eingetragen. B ist unter der Bezeichnung "Europcar international" als Inhaberin des Domainnamens "europcar.de" eingetragen. Bei Öffnung der Seite "autovermietung.com" wird man automatisch zu der Homepage der B weitergeleitet.
A behauptet, B würde sich das typische Suchverhalten der Nutzer im Internet zu nutze machen, da ein nicht unerheblicher Teil der Nutzer den Zugang zu bestimmten Seiten nicht mittels einer Suchmaschine, sondern über die Direkteingabe von Domainnamen suchen würde.
Sie begehrt daher Unterlassung bzw. einen Link auf der Homepage der B auf ihren eigenen Geschäftsbetrieb.

Die Entscheidung
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
A hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain "autovermietung.com" aus §§ 1, 3 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Behinderung des Wettbewerbs.
Als maßgeblich erweist sich damit der Umstand, ob der Sucher neben dem Treffer, den er durch Eingabe eines Domainnamens direkt erzielt, noch weitere Anbieter ermitteln oder erkennen kann.

Vorliegend waren insbesondere folgende Umstände entscheidungserheblich:
Mit der Beschreibung "Autovermietung" ist der Tätigkeitsbereich von B und C nicht abschließend beschrieben. Im Bereich der gewerblichen Mietwagenvermittlung sind weitere beschreibende Kennzeichnungen vorhanden ("Autoverleih", "Leihwagen", "Mietwagen"), die das Angebot ebenso zutreffend beschreiben.
Hinzukommt, daß im Gewerbe der Autovermietung die Marktführer bekannt sind, so daß der Internet-Nutzer, der seine Suche mittels der Direkteingabe von Domainnamen beginnt, unmittelbar unter den bekannten Marktführern sucht. Er wird daher seine Suche nach weiteren Angeboten nicht beenden, da er weiß, daß es sich nicht um den einzigen Anbieter handelt.

Ebenso kommt der Anspruch auf Einrichtung eines eigenen Portals mit Hinweis auf den eigenen Geschäftsbetrieb nicht in Betracht, da ansonsten jedem gewerblichen Autovermieter ein entsprechender Anspruch eingeräumt werden müßte.

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Konsequenzen
Das Gericht hat damit zugunsten des Inhabers einer Gattungsdomain entschieden. (vgl. lastminute.com, LG Hamburg - stahlguss.de, OLG Braunschweig) Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung zur Verwendung von Gattungsbegriffen als Domainnamen ist festzustellen, daß eine solche also nicht grundsätzlich als unlautere Behinderung in Form des Abfangens von Kunden gesehen wird. (vgl. Mietwohnzentrale, OLG Hamburg) Im Einzelfall kommt es darauf an, ob die Internet-Nutzer tatsächlich abgefangen werden, d.h. nicht nach einem anderen Angebot suchen oder nicht erkennen, daß es überhaupt andere Angebote gibt. Ein Abfangen ist bisher zu verneinen, wenn der Nutzer aus der Werbung weitere Unternehmen kennt.
Allerdings ist das Urteil des BGH im Falle "mietwohnzentrale.de" abzuwarten.

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